Rz. 140

Wird nicht nur um die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten, sondern ist zudem auch Verzugslohn eingeklagt, so kann der Streit um die Aussetzung einer Lohnklage mit 1/10[148] bis 1/5[149] des geltend gemachten Zahlungsanspruches bewertet werden.

[148] LAG Hamm v. 30.4.1997 – 9 Ta 537/96.

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