Rz. 14

Das Pflichtversicherungsgesetz ist im Jahre 1939 eingeführt und 1965 neu gefasst worden; es enthält für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Spezialvorschriften, welche die §§ 113124 VVG teilweise abändern oder ergänzen. 1965 ist ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gesetzlich eingeführt worden (§ 3 PflVG a.F.); der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach dem PflVG ist nunmehr in § 115 VVG geregelt. Das Pflichtversicherungsgesetz wird ergänzt durch das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24.7.1956 (abgedruckt im Anhang Rdn 6).

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