Rz. 52

Die Aushändigung der für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges notwendigen Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") oder die elektronische Versicherungsbestätigung gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung, aber nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und den Autoschutzbrief (B.2.1 AKB 2015).

 

Rz. 53

Eine vorläufige Deckungszusage in der Kasko-Kfz-Unfall-Fahrerversicherung muss gesondert vereinbart werden (B.2.2 AKB 2015).

 

Rz. 54

Grundsätzlich darf ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass sein Versicherungsantrag einheitlich behandelt wird. Wenn der Versicherungsnehmer daher neben der Haftpflichtversicherung auch den Antrag zum Abschluss einer Kaskoversicherung und/oder Unfallversicherung gestellt hat oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beim Fahrzeugwechsel fortsetzen will, gilt die vorläufige Deckungszusage auch für die Kasko- und Unfallversicherung.[20]

 

Rz. 55

Auch eine "Blanko“-Bestätigungskarte, die der Versicherungsnehmer an das Straßenverkehrsamt weiterleitet, ohne das entsprechende Kästchen anzukreuzen, führt zum Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung, wenn dieser Versicherungsumfang telefonisch angefordert worden war.[21]"

 

Rz. 56

Wird ein Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung gestellt und lediglich für die Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt, bedarf es keines besonderen Hinweises nach § 5 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherer schon vorher deutlich gemacht hat, dass er keinen Kaskoversicherungsschutz anbietet.[22]

[20] BGH VersR 1986, 541; OLG Bamberg SP 1996, 392; OLG Hamm zfs 1997, 461 = SP 1997, 437 = VersR 1998, 710 = NJW-RR 1998, 27; OLG Düsseldorf r+s 2000, 92 = VersR 2000, 1265.
[21] BGH MDR 1999, 1383 = DAR 1999, 499 = NVersZ 2000, 233 = VersR 1999, 1274; a.A.: OLG Hamburg VersR 2001, 363.
[22] OLG Saarbrücken, 5 U 481/08, VersR 2010, 63.

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