Rz. 108

Werden im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) Gebühren oder Auslagen nicht oder nicht vollständig anerkannt, kann der Kostenfestsetzungsbeschluss angefochten werden. Der statthafte Rechtsbehelf bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes:

sofortige Beschwerde, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO);
sonst befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), über die bei unterbliebener Abhilfe des Rechtspflegers der Instanzrichter abschließend entscheidet.
 

Rz. 109

Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich aus der Differenz zwischen den in der Kostenfestsetzung zugebilligten und den mit der Beschwerde erstrebten Gebühren und Auslagen.

 

Rz. 110

 

Beispiel

F klagt gegen G eine Rente aufgrund seiner Unfallverletzungen in Höhe von 10.000 EUR ein. Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits zwischen F und G im Verhältnis 65 % zu 35 % aufgeteilt. Die von F beantragte Festsetzung von Reisekosten seines Anwalts in Höhe von 250 EUR wird zurückgewiesen.

Da F gegen G nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 65 % hat, kann hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Reisekosten des Anwalts) sein Erstattungsanspruch maximal 162,50 EUR (65 % von 250 EUR) höher ausfallen. Damit liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 162,50 EUR, und es ist nur die befristete Erinnerung statthaft.

 

Rz. 111

Hat der Rechtspfleger des AG die Kosten festgesetzt, entscheidet über die sofortige Beschwerde das LG; bei einer Festsetzung durch den Rechtspfleger des LG entscheidet das OLG. Die Partei kann sofortige Beschwerde einlegen, wenn und soweit ihr Antrag (teilweise) zurückgewiesen wurde. Dem Anwalt steht dagegen in der Regel kein eigenes Beschwerderecht zu.

 

Rz. 112

 

Hinweis

Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und hat er in eigenem Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt (§ 126 Abs. 1 ZPO), so steht ihm ausnahmsweise ein eigenes Beschwerderecht zu. Er muss die Beschwerde dann aber auch ausdrücklich im eigenen Namen und nicht für die Partei einlegen.

 

Rz. 113

Einzulegen ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Beschwerdegericht oder beim Ausgangsgericht (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Die Partei muss sich im Beschwerdeverfahren auch dann nicht anwaltlich vertreten lassen, wenn das Verfahren vor dem OLG durchgeführt wird, da im ersten Rechtszug – Kostenfestsetzungsverfahren vor dem LG – kein Anwaltszwang bestand (vgl. § 13 RPflG, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

Rz. 114

Wenn der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abhilft (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergeht nach Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, im Regelfall ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bei Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 ZPO). Andernfalls gibt es mangels Nichtzulassungsbeschwerde keinen weiteren Rechtsbehelf.

 

Rz. 115

Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG), es sei denn, es handelt sich um eine Einzeltätigkeit. Dann entsteht für den Anwalt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Im Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren des Mandanten erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, im Rechtsbeschwerdeverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV RVG.

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