Rz. 211

Es gilt die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts zu allen Meinungsverschiedenheiten bezüglich Berechtigung, Häufigkeit oder Umfang des Auskunftsanspruchs (§ 1686 S. 2 BGB).

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gilt § 152 FamFG. Ist danach eine Ehesache anhängig, so ist das hiermit befasste Familiengericht zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Wird während einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung zum Auskunftsanspruch eine Ehesache rechtshängig, so ist dieses Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG). Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 Abs. 2 FamFG). Funktionell zuständig ist für isoliert geltend gemachte Auskunftsansprüche der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a RPflG).

 

Rz. 212

Obgleich das Verfahren nach § 1686 BGB keinen Antrag voraussetzt – anders das Verfahren nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB (arg. § 167a Abs. 1 FamFG) –, kommt es de facto nur auf Betreiben eines Elternteils in Gang. Ab Volljährigkeit des Kindes ist der betreuende Elternteil nicht mehr passivlegitimiert.[811] Die notwendigen Anhörungen der Beteiligten ergeben sich aus § 160 FamFG (Eltern), § 159 FamFG (Kind)[812] und § 162 Abs. 1 FamFG (Jugendamt).

 

Rz. 213

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden (§ 58 FamFG; siehe dazu § 9).

 

Rz. 214

Verweigert der Sorge- oder Obhutsinhaber die Befolgung einer gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung, so wird diese nach den §§ 8687, 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt (siehe auch § 6 Rdn 4).[813]

[812] Siehe etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2012 – 3 UF 77/12, juris; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 44.
[813] OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 162; a.A. – § 88 FamFG anwendbar – OLG Brandenburg FamRB 2016, 309.

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