Rz. 174

Eine religiöse Beeinflussung des Kindes kann eine gegebenenfalls zeitweise Einschränkung des Umgangs rechtfertigen. Dem Gericht obliegt es dabei jedoch, konkret beeinträchtigende Faktoren festzustellen, wie etwa die Erziehung zu einer unreflektierten und intoleranten Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung genügt dafür nicht.[669] Massive Verhaltensweisen, wie etwa die Verbreitung islamistischer Drohvideos im Internet, können hingegen einen Umgangsausschluss tragen, wenn die greifbare Gefahr einer Indoktrinierung des Kindes besteht; die Grenze ist überschritten, wenn Zwang und Intoleranz statt Freiheit und Meinungsvielfalt herrschen.[670]

[669] AG Göttingen FamRZ 2003, 112; Oelkers/Kraeft, FuR 1997, 161.
[670] OLG Köln FamFR 2013, 234.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge