Rz. 76

Die einmal wirksam gewordene Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, kann nicht durch eine neue Sorgeerklärung abgeändert werden. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine privatrechtliche Vereinbarung nicht genügen. Das gilt auch, wenn diese private Vereinbarung notariell beurkundet ist.[67]

 

Rz. 77

Die Sorgeerklärung erlischt nicht durch Trennung. Sind sich die Eltern nicht mehr einig, müssen sie notfalls den gerichtlichen Weg beschreiten und die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils desselben auf sich beantragen.

 

Rz. 78

 

Hinweis

Eine wirksame Sorgeerklärung kann nicht durch Vereinbarung abgeändert werden.

[67] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 30.4.2013 – L 2 EG 2/13, openJur 2013, 28366.

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