Rz. 74

Gemäß § 1626d Abs. 2 BGB teilt die beurkundende Stelle, also das Jugendamt oder der Notar, die Abgabe der Sorgeerklärung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem zuständigen Jugendamt mit. Es folgt ein Verweis auf § 58a SGB VIII, der wie folgt lautet:

Zitat

(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem …zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben werden,

(2) Liegen keine Eintragungen im Sorgerechtsregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Bescheinigung von dem … zuständigen Jugendamt.

 

Rz. 75

Liegt keine gemeinsame Sorgeerklärung vor bzw. wurde diese nicht im Sorgerechtsregister eingetragen, kann die Mutter eine sogenannte "Negativbescheinigung" beantragen. Diese Bescheinigung dient dem Nachweis über das alleinige Sorgerecht, beispielsweise zur Vorlage bei Behörden, und ist in der Regel kostenlos beim Jugendamt am Geburtsort des Kindes erhältlich. Die Bescheinigung ist nicht befristet.

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