Rz. 42

Heiratet einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung derselben einen anderen (dritten) Partner, geht also eine Ehe ein, kann der neue Ehegatte das Kind der vormals nichtehelichen Partner nur adoptieren, wenn beide Elternteile die Zustimmung zur Adoption erklären, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Kind wird eheliches Kind der neuen Ehe. Rechtlicher Vater, der auch die elterliche Sorge innehat, wird der neue Ehegatte. Zugleich erlischt die Elternschaft des bisherigen Elternteils, § 1755 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 43

Voraussetzung ist, so § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB, dass beide Elternteile der Annahme die Einwilligung erteilt haben. Einwilligung umfasst sowohl Genehmigung als auch Zustimmung, kann also vor Adoptionsantrag oder danach erteilt werden.[46]

 

Rz. 44

Da der Wortlaut des Gesetzes nur auf "Eltern" abstellt, nicht aber darauf, dass beide Inhaber der elterlichen Sorge sind, ist auch die Einwilligung des Elternteils notwendig, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge, aber rechtlicher Elternteil ist. Dementsprechend schreibt § 1748 Abs. 4 BGB vor, das Familiengericht habe in den Fällen des § 1626a Abs. 3 BGB die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, "wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde". § 1626a Abs. 3 BGB wiederum beinhaltet die Regelung, dass das alleinige Sorgerecht bei der Mutter verbleibt. Also muss auch der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes, der nicht die elterliche Sorge hat, in die Annahme des Kindes durch einen anderen Mann einwilligen.

 

Rz. 45

Zu beachten ist, dass die Adoption nicht nur zwingend das Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen zur Folge hat, § 1754 BGB, sondern auch die Namensänderung, § 1757 BGB. Das Kind erhält den Geburtsnamen des Annehmenden.

 

Rz. 46

 

Hinweis

Elternschaft kann durch Adoption entstehen.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren.
Adoptiert ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Kind des anderen Partners, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem bisherigen Elternteil, auch wenn dieser Elternteil Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist.
[46] PWW/Friederici, § 1747 BGB Rn 6.

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