Rz. 39

Während das Gesetz durch die Adoption des Kindes des Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht entstehen lässt, hat die Adoption des Kindes des Elternteils, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Annehmenden lebt, die Folge, dass nunmehr nur auf Seiten des Annehmenden das alleinige Sorgerecht entsteht. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Elternteil erlischt, auch wenn es sich um den Partner des Adoptierenden handelt.[43]

 

Rz. 40

Das bedeutet:

Leben Frau und Mann in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und bringt die Frau ein Kind mit in die Gemeinschaft und möchte nun der Mann dieses Kind adoptieren, in der Hoffnung, dem Kind eine rechtlich abgesicherte Stellung zu geben, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mutter und Kind. Das klingt absurd. Aber diese Folge ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 41

Eine Auslegung der Normen wird derzeit mangels Analogiefähigkeit nicht vorgenommen.[44] Die Rechtsprechung sieht aktuell in den Folgen der vorgenannten Normen keine Ungleichbehandlung zu Ehegatten, die ein Kind des anderen Ehegatten adoptieren. Denn zwar, so der BGH, vollzieht sich ein gesellschaftlicher Wandel, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen. Aber das ändere nichts daran, dass sich die Ehe immer noch rechtlich von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterschiede und "hervorhebe". Beispielsweise sei die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Ehescheidung wieder auflösbar. Hingegen könne die nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden.[45]

[43] Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. Aufl., Rn 69.
[44] BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15.
[45] BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15.

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