Rz. 157
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die "kleine" Witwenrente und nach Abs. 2 auf die "große" Witwenrente, wenn sie zusätzlich
▪ | ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen |
▪ | das 47. Lebensjahr vollendet haben |
▪ | oder |
▪ | erwerbsgemindert sind. |
Auch hier kommt es nicht darauf an, dass das Kind des verstorbenen Ehegatten ehelich geboren gewesen sein muss.[137]
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