Rz. 127

Leben die Eltern räumlich getrennt, stellt sich oft die Frage des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind. Grundsätzlich gilt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil wiederum ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Es ist unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.[124] So lange aber nur ein Elternteil die elterliche Sorge für das Kind hat, kann diese eigentlich entscheiden, mit wem das Kind Umgang haben darf. Nach altem Recht vor 1998 war das oftmals für den Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes ein Problem. Denn meistens hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, damit die Entscheidungsbefugnis mit der Folge, dass der Vater sich den Umgang mit dem Kind gegen den Willen der Mutter nur mit erheblichem Aufwand und nur unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Vormundschaftsgericht erkämpfen konnte.[125] Durch die im Zuge des Kindschaftsreformgesetzes 1998 durchgeführte Änderung des § 1684 BGB in die jetzige Fassung hat sich diese Problematik erledigt. Denn § 1684 Abs. 1 BGB stellt ausschließlich auf die Eltern ab, egal ob diese verheiratet sind oder waren oder nicht. Eltern sind die nach §§ 1591 ff. BGB gesetzlich legitimierten Eltern.[126]

 

Rz. 128

Hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung des Umgangsrechts gelten die allgemeinen Ausführungen, auf die verwiesen wird.[127] Besonderheiten bei Antragstellung sind nicht zu beachten.

[124] PWW/Ziegler, § 1684 BGB Rn 10.
[125] Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn 1315.
[126] Palandt/Götz, § 1684 BGB Rn 4.
[127] Völker/Clausius, Das FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, § 2.

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