Rz. 138

Praktisch relevant ist die Frage, ob bzw. wie die Kinder krankenversichert sind. Sofern Kinder nicht privat über einen Elternteil mitversichert sind, greift die gesetzliche Familienversicherung. Die einschlägigen Regelungen hierzu finden sich in § 10 Abs. 1 SGB V. Danach sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über den Versicherungsnehmer mitversichert:

der Ehegatte,
der Lebenspartner
und die Kinder von Mitgliedern.
 

Rz. 139

Wer Kind ist, ist in § 10 Abs. 4 SGB V definiert:

Zitat

"Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder."

Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“

 

Rz. 140

Allerdings erfolgt eine Einschränkung in § 10 Abs. 3 SGB V:

Zitat

"Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte … Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist."

 

Rz. 141

Was also heißt das?

Arbeitet der Vater, ist das außerhalb einer Ehe geborene Kind über dessen gesetzliche Krankenversicherung mitversichert, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Meines Erachtens unerheblich ist, ob der Vater auch Inhaber der elterlichen Sorge ist. Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Mutter des Kindes ein niedrigeres Gesamteinkommen hat als der Vater und ebenfalls Mitglied einer Krankenkasse ist. Ist sie zwar nicht Mitglied einer Krankenkasse, hat aber ein niedrigeres Gesamteinkommen als der Vater, ist das Kind weiterhin über den Vater familienversichert.

 

Rz. 142

 

Hinweis

Soweit eine rechtliche Elternschaft vorliegt, ist das außerhalb einer Ehe geborene Kind ebenso über die Familienversicherung eines Elternteils mitversichert, wie das in einer Ehe geborene Kind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge