Rz. 7

Ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, verbindet damit regelmäßig das Ziel, dass sich dieser intensiv und sorgfältig seinen Interessen widmet und über die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinaus in der Lage ist, wirtschaftliche und persönliche Zusammenhänge zu erkennen, zu bewerten und in die Interessenvertretung einzubinden.

 

Rz. 8

Für den Anwalt ergeben sich daraus verschiedene Fragestellungen:

Welche Ziele und Interessen verfolgt der Mandant?
Bestehen aufgrund der Ziele, Interessen und der sonst beteiligten Personen Hindernisse für den Abschluss eines Anwaltsvertrages und die Übernahme der Interessenvertretung?
Nach welchen Regeln wird der Anwaltsvertrag geschlossen und welche Sorgfaltspflichten sollte der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang bedenken?
Welchen Regeln unterliegt die Vergütung des Rechtsanwaltes und welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich hier?
 

Rz. 9

Die vorstehenden Fragen müssen im Rahmen der Anbahnung des Mandatsverhältnisses, d.h. in Zusammenhang mit dem ersten Kontakt, etwa während der Erstberatung, geklärt werden.

1. Die Ziele und Interessen des Mandanten klären

 

Rz. 10

Im Rahmen des ersten Kontaktes mit dem Mandanten und der dabei regelmäßig stattfindenden Erstberatung ist es eine zentrale Aufgabe des Rechtsanwaltes, die konkreten Ziele und Interessen des Mandanten zu erfassen. Nur wenn der Rechtsanwalt klärt, welches Ziel der Mandant tatsächlich verfolgt, kann er bewerten, wie sich diesbezüglich die Sach- und Rechtslage darstellt und mit welchen Risiken die Durchsetzung des Zieles/der Interessen behaftet ist. Erst in Kenntnis der Interessen des Mandanten kann der Rechtsanwalt überhaupt beurteilen, ob er mit der Übernahme des Mandates nicht unkalkulierbare Haftungsrisiken eingeht.

 

Rz. 11

 

Hinweis

Dies gilt in jedem Fall auch dann, wenn mehrere Personen als Auftraggeber auftreten. In diesem Fall ist nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche, zum Teil sich auch widersprechende Ziele verfolgt werden sollen. Der Rechtsanwalt muss insoweit also auch eine Abstimmung über die Ziele und die dahin verfolgten Wege unter den Auftraggebern herbeiführen. Sinnvoll kann es dabei sein, dass vereinbart wird, dass gegenüber dem Rechtsanwalt nur einer der Auftraggeber weisungsbefugt wird. Soweit hier Interessenkonflikte zutage treten, muss der Rechtsanwalt beachten, dass er nach § 43a Abs. 4 BRAO von der Interessenvertretung ausgeschlossen sein kann.[4]

 

Rz. 12

Die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erfasst daher mehr als die isolierte Rechtsanwendung. Der Bevollmächtigte muss beachten, dass der Mandant in seinen Zielen über die Verwirklichung der objektiven Rechtslage hinaus auch von der Verfolgung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen geprägt ist.

 

Rz. 13

 

Beispiel

Gegen den Mandanten werden verschiedene Forderungen erhoben. Der Mandant bestreitet nicht, dass diese begründet sind. Aufgrund aktueller Liquiditätsengpässe und einer weitgehend ausgeschöpften Kreditlinie möchte er mit dem Gläubiger jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, sodass hier faktisch eine Finanzierung ohne Sicherheiten außerhalb des Bankverkehrs stattfindet. Gleichzeitig ist es ihm aber auch wichtig, die Geschäftsbeziehung zum Gläubiger aufrechtzuerhalten. Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es in diesem Fall, dem Gläubiger Zweifel zu vermitteln, ob er seine Forderung rechtlich und tatsächlich durchsetzen kann, und ihn von der Werthaltigkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung auch im Hinblick auf eine dauerhafte Zusammenarbeit zu überzeugen. Der Gläubiger muss erkennen können, dass er mit der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung die Grundlage dafür schaffen kann, dass seine Forderungen letztlich beglichen werden.

 

Rz. 14

Verfolgt der Mandant mehrere Ziele und Interessen, muss der Bevollmächtigte darüber hinaus klären, welchen Interessen die größere Priorität zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um familiäre Belange handelt, die auch einen steuerlichen und/oder wirtschaftlichen Hintergrund haben.

 

Rz. 15

 

Hinweis

Auch wenn diese Klärung häufig mühsam und zeitaufwendig ist, kann im Rahmen der Begründung des Mandatsverhältnisses hierauf nicht verzichtet werden. Der Mandant wird den Erfolg des Rechtsanwaltes im Hinblick auf die Vertretung nämlich an seinen ursprünglichen Interessen und Zielen messen. Auch die Frage, inwieweit der Rechtsanwalt für die fehlerhafte Beratung und Interessenwahrnehmung haftet, bestimmt sich im Wesentlichen danach, welchen Auftrag der Mandant mit welchem Ziel erteilt hat.

 

Rz. 16

Da der Definition des Auftrages zwischen Rechtsanwalt und Bevollmächtigten eine zentrale Bedeutung zukommt, sollte es sich der Rechtsanwalt zur Regel machen, die Übernahme des Mandatsverhältnisses, die damit verfolgten Ziele und Interessen, den hierzu mitgeteilten Sachverhalt einschließlich aller Beweismittel und die weiter getroffenen Vereinbarungen in einem Bestätigungsschreiben festzuhalten. Dies wird in einer Vielzahl von Fällen spätere Streitfragen vermeiden.[5]

 

Rz. 17

 

Tipp

Dies sollte auch während des Mandatsverhältnisses w...

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