Rz. 8

Um sich in jeder Phase der Bearbeitung des Mandats einen schnellen Überblick über die an dem Verfahren beteiligten Personen machen zu können, sollte man sich zunächst bei der Personenerfassung eine Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers anfertigen. Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit auch die quotenmäßigen Ansprüche der Beteiligten feststellen.

 

Rz. 9

Neben den einzelnen Personen sind auch die jeweiligen Güterstände zu erfassen, da diese aus zivilrechtlicher Sicht erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erb- und Pflichtteilsquoten haben und sich auf die Frage, ob eine erbschaftsteuerrechtliche Freistellung des eventuell während der Ehe erzielten Zugewinns zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 1 ErbStG), auswirken.

 

Rz. 10

Regelmäßig kommen als Güterstände in Betracht:

 

Rz. 11

der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
die Zugewinngemeinschaft in modifizierter Form
die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB)
die Gütertrennung
die Gütergemeinschaft
die fortgesetzte Gütergemeinschaft
ausländische Güterstände.
 

Rz. 12

Bestehen im Rahmen der Beratung nach dem Erbfall Unklarheiten über die Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers, wird man zunächst mit den zuständigen Standesämtern in Verbindung treten oder nötigenfalls einen Erbenermittler einschalten müssen.

 

Rz. 13

Für die gesamte Sachverhaltserfassung gilt prinzipiell, dass sich der Anwalt immer sämtliche verfügbaren Urkunden vorlegen lassen sollte. Sind sich die Eheleute nicht im Klaren, in welchem Güterstand sie leben, hilft oftmals die Frage weiter, ob sie früher einmal einen Notar aufgesucht haben. Existieren keine notariellen Vereinbarungen, kann davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Güterstand besteht.[2] Vorsorglich kann sich eine Anfrage beim Güterstandsregister empfehlen. Bei vorangegangenen Ehen – insbesondere wenn diese durch den Tod eines Ehegatten beendet wurden – ist zu prüfen, ob die Eheleute eine bindend gewordene Verfügung von Todes wegen errichtet haben.

 

Rz. 14

Zeitübersicht gesetzlicher Güterstand

[2] In diesem Zusammenhang ist für die neuen Bundesländer Art. 234 § 4 EGBGB zu beachten, dessen Abs. 1 wie folgt lautet: "Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft." Die Fortgeltung des alten DDR-Güterstandes wurde für ca. 1.200 Ehen gewählt. Fürsorglich sollten daher Ex-DDR-Eheleute ausdrücklich nach der Geltendmachung dieser Option befragt werden.

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