Rz. 67

Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB verjährt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010 nach der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.[37] Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet und ist der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder wählt er die "güterrechtliche Lösung" (§ 1371 Abs. 3 BGB), gelten außerdem die Verjährungsvorschriften des Pflichtteilsrechts. Insoweit kommt es gegebenenfalls auch auf die Kenntnis des überlebenden Ehegatten von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers an.

 

Rz. 68

Die Zugewinnausgleichsforderung stellt in der jeweils konkret zu ermittelnden Höhe eine Nachlassverbindlichkeit dar. Aus diesem Grund muss logischerweise zunächst der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten – gegebenenfalls gerichtlich – festgestellt werden, bevor dann die Pflichtteilsansprüche, insbesondere der sogenannte kleine Pflichtteil des überlebenden Ehegatten (⅛ vom Nachlass) auf der Grundlage des um den Zugewinnausgleich bereinigten Nachlasses beziffert werden kann. Um der Gefahr der Verjährung seines Pflichtteilsanspruches zu entgehen, wird der überlebende Ehegatte sinnvollerweise seinen Pflichtteilsanspruch im Wege einer unbezifferte Stufenklage vor dem ordentlichen Gericht geltend machen, während er beim Familiengericht die Erben auf den konkreten Zugewinnausgleich verklagt.

 

Rz. 69

 
Frist Norm Fristbeginn Dauer
Ausschlagung der Erbschaft § 1944 BGB Gesetzliche Erbfolge: Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt § 1944 Abs. 1: sechs Wochen (§ 1944 Abs. 3: sechs Monate, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland)
    Testamentarische Erbfolge: Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (Kenntnis des Berufungsgrundes)  
Anfechtung der Annahme/Ausschlagung der Erbschaft § 1954 BGB Bei Drohung: Zeitpunkt, zu dem die Zwangslage aufhört § 1954 Abs. 1: sechs Wochen (§ 1954 Abs. 3: sechs Monate, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland)
    sonst: Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund längstens 30 Jahre
Anfechtung eines Testaments bzw. Erbvertrags § 2082 BGB § 2283 BGB Bei Drohung: Zeitpunkt, zu dem die Zwangslage aufhört § 2082 Abs. 1: ein Jahr
    sonst: Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund § 2283 Abs. 1: ein Jahr
Erbunwürdigkeit §§ 2340 ff. BGB wie bei § 2082 BGB § 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082: ein Jahr
Pflichtteil: ordentlich/außerordentlich

§§ 2303, 2305 BGB

§§ 2325, 2329 BGB

Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall sowie der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste

Bei § 2329: Eintritt des Erbfalls
§§ 195, 199 Abs. 3a: drei Jahre, soweit kenntnisabhängig maximal 30 Jahre ab Anspruchsentstehung
Herausgabe von beeinträchtigenden Schenkungen § 2287 BGB § 2287 Abs. 2: Anfall der Erbschaft §§ 195, 199 Abs. 3a: drei Jahre
Auskunftsverlangen § 2314 BGB Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste §§ 195, 199 Abs. 3a: drei Jahre, maximal 30 Jahre ab Anspruchsentstehung
Zugewinnausgleich § 1378 BGB Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste §§ 195, 199 Abs. 4: drei Jahre, maximal 10 Jahre ab Anspruchsentstehung
[37] Palandt/Brudermüller, § 1378 Rn 10.

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