Rz. 1562

 

Rz. 1563

OLG Celle[1463]

Bei Kollision eines Radfahrers (1), der sich auf paralleler Spur wenige Meter hinter einem parkenden Pkw (1) befindet, haftet der Pkw-Fahrer zu 100 %, wenn der Radfahrer durch plötzliches Ausweichen oder durch Aufprall auf die sich öffnende Tür zu Fall kommt und sich verletzt. Entscheidend ist dabei nicht die Größe des Türspalts, sondern die Türbewegung.

 

Rz. 1564

OLG Celle[1464]

Gegen den Pkw-Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben, wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte. Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum Pkw liegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer. (amtl. LS)

 

Rz. 1565

KG[1465]

Der Fahrer eines Kfz (1) kann zulässigerweise seine Türe um ca. 10 cm öffnen. Der Radfahrer (1) muss einen Mindestabstand zum Pkw von 50 cm einhalten. Kommt es zu einer Kollision mit der sich öffnenden Türe, weil dieser den Mindestabstand nicht einhält, haftet der Radfahrer (2) zu 100 %, wenn er mit seinem Fuß an der Tür hängen bleibt.

 

Rz. 1566

OLG Karlsruhe[1466]

Dem Fahrer eines schweren Lkw-Gespanns ist es erlaubt, innerhalb geschlossener Ortschaften nur einen Seitenabstand von 30 bis 35 cm zum rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn am Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt sind und der Fahrer des Lkw nicht einsehen kann, ob sich in den Fahrzeugen Personen befinden. Öffnet der Insasse eines geparkten Wagens die Türe, ohne dass dieser sich vergewissert, ob sich ein Fahrzeug nähert, und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit dem herannahenden Lkw, trifft den Fahrer des Lkw allenfalls eine Haftung im Rahmen seiner Betriebsgefahr bis maximal 30 %.

 

Rz. 1567

LG Berlin[1467]

Der Aussteigevorgang ist regelmäßig erst mit dem Schließen der Tür abgeschlossen. Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür zu einem Unfall, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Fahrers (1) gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO. Der im fließenden Verkehr befindliche Fahrer (2), der bei Annäherung eine in einer geöffneten Fahrertür, also zwischen Tür und Fahrzeug, stehende Person erkennt, muss i.d.R. einen solchen seitlichen Abstand bei dem Vorbeifahren einhalten, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Fahrertür vollständig öffnet. Die Vorbeifahrt eines Lkw-Zuges auf der Spurbegrenzungslinie an einem geparkten Pkw in einem seitlichen Abstand von weniger als einem Meter ist grob fahrlässig und führt gegenüber dem Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden zu einer Haftung von ⅔. Wird das Überfahren der Spurbegrenzungslinie bewiesen, kann das zu einer höheren Haftungsquote führen.

 

Rz. 1568

LG München I[1468]

Verhalten sich die Fahrgäste eines Taxis verkehrswidrig und kommt es dabei zu Beschädigungen am Taxi, trifft den Taxifahrer kein Mitverschulden. Es kann dahinstehen, ob den Taxifahrer eine Fürsorgepflicht, z.B. durch eine Warnung vor dem Aussteigen, trifft. Der Fahrer kann darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten und selbstständig die Sorgfaltsanforderungen nach § 14 StVO erfüllen. Der Fahrgast haftet deshalb alleine für den entstandenen Schaden.

 

Rz. 1569

LG Saarbrücken[1469]

Ein Idealfahrer hat beim Einfahren in eine Parktasche, bei der er nicht ausschließen kann, dass aus einem seitlich stehenden Fahrzeug jemand aussteigen wird, nur so vorsichtig einzufahren, dass er jederzeit, auch bei einem plötzlichen Türöffnen anhalten kann. Zwar findet § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Denn diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von dem Aussteigenden verlangt, schützt den fließenden Verkehr. Allerdings trifft den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens hinweg den rückwärtigen Verkehr beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist. Allerdings hat auch der Einparkende nach § 1 Abs. 2 StVO auf den neben seiner Parklücke befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dabei sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parktasche einparken will, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an den Fahrer oder Mitfahrer eines nebe...

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