Rz. 2099

 

Rz. 2100

LG Aachen[1966]

Der abgestellte Einkaufswagen (1) rollt auf abschüssigem Gelände gegen ein geparktes Kundenfahrzeug (2) und beschädigt dieses. Der Betreiber des Supermarkts (1), der die abgestellten Einkaufswagen nicht durch das Einrichten von Sammelstellen und durch Hinweisschilder sichert, haftet zu 50 %.

 

Rz. 2101

OLG Hamm[1967]

Ein Ladenbesitzer, der Einkaufswagen zur Verfügung stellt, ist gehalten, dafür zu sorgen, dass diese nach Geschäftsschluss ausreichend gesichert sind. Kollidiert ein Fahrzeug nachts mit einem auf die Fahrbahn rollenden unzureichend gesicherten Einkaufswagen, haftet der Ladeninhaber zu 80 %. Dabei ist es irrelevant, ob der Wagen weggerollt ist, weil Dritte ihn losgerollt hatten, oder ob der Wagen unbeabsichtigterweise weggerollt war. Dies gilt umso mehr, wenn der Abstellplatz an einem abfallenden Gelände liegt. Der Geschädigte haftet zu 20 % aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs heraus.

 

Rz. 2102

OLG Hamm[1968]

Der Betreiber eines Supermarktes haftet dafür, dass seine Einkaufswägen nachts nicht unbefugt durch Dritte benutzt werden können oder unbeaufsichtigt wegrollen. Die Sicherung mit einer Kette, die nicht mit einem Vorhängeschloss abgesichert wird, genügt nicht.

 

Rz. 2103

OLG Hamm[1969]

Wird ein anderes Fahrzeug beschädigt, weil ein Einkaufswagen während des Be- oder Entladevorgangs ins Rollen kommt, haftet der Kfz-Halter (1) zu 100 %. Der Schaden ereignet sich "beim Betrieb" des Kfz.

 

Rz. 2104

OLG Düsseldorf[1970]

Bei der Beschädigung eines parkenden Kfz durch einen Einkaufswagen auf einem öffentlichen Parkplatz handelt es sich um einen "Unfall im Straßenverkehr" gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich im Schadenfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert. Die zivilrechtliche Fragestellung, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den "Gebrauch eines Kfz" verursacht wurde, dann Kfz-Haftpflicht, oder nicht, dann Privathaftpflicht, ist nicht weiterführend, da ein "Unfall im Straßenverkehr" nicht den "Gebrauch eines Fahrzeugs" voraussetzt.

 

Rz. 2105

LG Köln[1971]

Ein Fahrradfahrer darf sein Fahrrad nur so an einer Straße abstellen, dass es nicht unmstürzt und andere Fahrzeuge beschädigen kann. Stellt ein Fahrradfahrer sein Fahrrad direkt neben der Straße ab, muss er es gegebenenfalls am dort befindlichen Fahrradständer festketten oder es auf die andere – den Häusern zugewandte – Seite stellen.

 

Rz. 2106

LG Limburg[1972]

Wird der Pkw (2) beim Beladen durch einen wegrollenden Einkaufswagen (1) beschädigt und war der Pkw (1) noch verschlossen, haftet die Privat-Haftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, da der Schaden nicht beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist. Dieser Begriff, der sowohl in Nr. 3 der besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung als auch in § 10 AKB Verwendung findet, grenzt den Gefahrenbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung von dem der Privat-Haftpflichtversicherung ab und dient gleichzeitig dem Zweck, beide Versicherungsarten zu ergänzen und dafür zu sorgen, dass sich Kfz-Haftpflichtversicherung und Privat-Haftpflichtversicherung nicht überschneiden. Die Leistungspflicht der Privat-Haftpflichtversicherung scheidet aus, soweit die Kfz-Haftpflichtversicherung eingreift.

 

Rz. 2107

LG Amberg[1973]

Ein Verbrauchermarkt (1) muss trotz des eingeführten Pfandsystems für Einkaufswagen darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vornehmen. Bei einem abschüssigen Parkplatzgelände sind Feststellbremsen am Einkaufswagen erforderlich. Mit dem Pfandsystem wird zum einen entgegengewirkt, dass Einkaufswagen auf dem Parkplatz des Verbrauchermarktes herumstehen und den Parkverkehr stören und zum anderen ein Anreiz für den Kunden geschaffen, den Wagen zur Sammelstelle zurückzubringen und besser auf ihn aufzupassen. Vor allem wenn das Parkplatzgelände abschüssig ist, muss darauf hingewirkt werden, dass Einkaufswagen nicht stehen gelassen werden und Schäden hervorrufen, nachdem sie ins Rollen gekommen sind. Das Pfandsystem allein ist keine Garantie dafür, dass die Einkaufswagen tatsächlich zurückgebracht werden, sondern nur ein Anreiz.

 

Rz. 2108

LG Nürnberg-Fürth[1974]

Der Unternehmer eines Verbrauchermarktes (1) verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Mitarbeiter beauftragt, neben anderen Tätigkeitsfeldern auch auf dem Parkplatz zurückgelassene Einkaufswagen zu Sammelstellen zu bringen, da er der Gefahr der Beschädigung geparkter Fahrzeuge nicht wirksam begegnet ist. (1) hat schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der beauftragte Mitarbeiter das Einsammeln von Einkaufswagen nur als letzte der von ihm zu verrichtenden Arbeiten ansah und hierfür vor allem an Wochenenden, an denen i...

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