Rz. 1330

 

Rz. 1331

OLG Celle[1243]

Fährt ein Pkw-Fahrer (1) auf einen Lastzug (2) auf, der bei Dunkelheit und Nieselregen auf einer Vorfahrtstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft parkt, haften beide Kfz-Halter jeweils zu 50 %. Der Auffahrende war entweder für die Verhältnisse zu schnell oder unaufmerksam unterwegs.

 

Rz. 1332

OLG Köln[1244]

Parkt ein Pkw (2) unzulässigerweise auf einem nur für Lkw bestimmten unbeleuchteten Parkplatz einer Autobahnraststätte, so trägt dessen Halter eine Mithaftung von 25 %, wenn der Pkw von einem ausfahrenden Lkw (1) nachts beschädigt wird.

 

Rz. 1333

LG Hamburg[1245]

Der Kfz-Fahrer, der sein Kfz ordnungswidrig am Fahrbahnrand abstellt, sodass sein Kfz in die Fahrbahn hineinragt, muss sich im Falle einer Kollision mit dem fließenden Verkehr ein Mitverschulden (hier: 20 %) anrechnen lassen. Auch nach der sogenannten verkehrstechnischen Auffassung ist ein Fahrzeug dann nicht mehr in Betrieb, wenn es auf einem dafür besonders vorgesehenen Straßenteil – Parkbucht, Parkstreifen – ordnungsgemäß abgestellt worden ist. An der Voraussetzung des ordnungsgemäßen Abstellens fehlt es hier. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Die danach bestehende Betriebsgefahr des Pkw ist auch mitursächlich geworden für den Unfall.

 

Rz. 1334

AG Bremen[1246]

Parkt ein Kfz-Führer sein Fahrzeug an einer Stelle auf einem Parkplatz, die eigentlich dem fließenden Verkehr vorbehalten ist und an der ein Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs einen abgestellten Wagen nicht erwarten muss, haftet er bei einem Zusammenstoß mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz zu 25 %. Hierbei bleibt es selbst dann, wenn dieses Kfz mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Betriebsgefahr des falsch parkenden Kfz und das Verschulden des Fahrers dieses Kfz treten nicht vollständig hinter einem etwaigen Verschulden des Fahrers des vorbeifahrenden Kfz und der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zurück.

 

Rz. 1335

AG Strausberg[1247]

Ein Fahrzeugführer (1) muss seine Geschwindigkeit bei Finsternis so weit herabsetzen, dass er innerhalb der von ihm einsehbaren Entfernung rechtzeitig vor einem unvermutet auftauchenden Hindernis stoppen kann. Bei einem Zusammenstoß mit einem am Fahrbahnrand geparkten, aber ungenügend kenntlich gemachten Kfz (2) ist ein Anscheinsbeweis dahingehend gegeben, dass die Kollision von dem geparkten Kfz zumindest mitverursacht wurde. Grundsätzlich führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem solchen Auffahrunfall zu einer hälftigen Schadensteilung. In der Regel sind bei einem bei Finsternis am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug die Parkleuchten einzuschalten. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn andere Lichtquellen das Fahrzeug ausreichend beleuchten, wobei es nicht ausreicht, dass die vorbeifahrenden Fahrzeuge eine Reflexion der Rücklichter und Kennzeichen des geparkten Fahrzeugs hervorrufen.

 

Rz. 1336

AG Worms[1248]

Parkt ein nicht ausreichend beleuchteter Anhänger (2) im eingeschränkten Halteverbot und kommt es zu einer Kollision mit einem den Sichtverhältnissen nicht angepasst fahrenden Fahrzeug (1), liegt jeweils hälftiges Verschulden vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Anhänger nicht mit der gem. § 17 Abs. 4 S. 3 StVO erforderlichen eigenen Lichtquelle oder anderen lichttechnischen Einrichtungen kenntlich gemacht war. Darüber hinaus war der Anhänger, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen zur Unfallörtlichkeit und den eingereichten Lichtbildern zur Unfallörtlichkeit ergibt, im eingeschränkten Halteverbot verbotswidrig geparkt. Den Fahrer des Kfz (1) trifft allerdings ein Mitverschulden an der Kollision, weil er seinerseits entweder seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hat oder unaufmerksam war.

[1243] NJW-RR 1986, 1476.
[1244] NZV 1991, 471 = VersR 1992, 1104.
[1245] VRUNDSCH 39/11, 41.
[1246] SP 2012, 10.
[1247] SP 2002, 411.
[1248] SP 2003, 88.

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