Rz. 1474

 

Rz. 1475

OLG München[1380]

Biegt ein Lkw (2) mit ca. 15 km/h bei Grünlicht der Ampel nach rechts unter Setzen des Richtungsanzeigers ab und überfährt einen auf dem Radweg in seiner bisherigen Richtung fahrenden Radfahrer (1), der die Vorfahrt hat, haftet der Lkw-Fahrer (2) alleine. Der Abbieger ist wegen des Vorfahrtrechts des Radfahrers wie ein Wartepflichtiger anzusehen, der das Vorfahrtrecht des kreuzenden Verkehrs beachten muss. Der Radfahrer durfte bis zur Wahrnehmung von Anzeichen, dass der Lkw-Fahrer sein Vorrecht nicht beachten würde, darauf vertrauen, dass der Abbieger sein Vorrecht beachten werde.

 

Rz. 1476

OLG Hamburg[1381]

Auch für Radfahrer gelten die in § 10 StVO statuierten Sorgfaltspflichten. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer, der vom Fahrradweg auf die Straße einfährt, und einem Pkw, dessen Fahrer nicht hinreichend aufmerksam ist, haftet der Radfahrer zu 60 %.

 

Rz. 1477

OLG Oldenburg[1382]

Bei einem erheblichen, auch hinsichtlich des Verschuldens schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer Radfahrerin tritt die allgemeine Betriebsgefahr des vom Unfallgegner geführten Kfz vollständig zurück. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Radfahrer beim Abbiegen den bevorrechtigten Verkehr nicht beachtet. Unter diesen Umständen haftet der Radfahrer zu 100 %.

 

Rz. 1478

KG[1383]

Kommt es zwischen einem nach rechts einbiegenden Pkw und einem Radfahrer, der erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fährt, zu einer Kollision, haften beide Beteiligte zu 50 %. Die Alkoholisierung und die verkehrswidrige Fahrweise des Fahrradfahrers und die Betriebsgefahr des Kfz halten sich die Waage.

 

Rz. 1479

KG[1384]

Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung etwa sieben Meter von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw entfernt dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. zwei Meter vor dem Radweg anhält. Vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens "durch das gegnerische Fahrzeug" und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzutun und auch zu beweisen. Besonderheiten gelten im Falle des hier vorliegenden "Unfalls ohne Berührung". Allein die Tatsache, dass der Pkw-Fahrer die Ausfahrt des Parkplatzes befuhr und über Gehweg und Radweg hinweg nach rechts in die westliche Richtungsfahrbahn der Straße einfahren wollte, führt nicht dazu, dass der der Beweis des ersten Anscheins sein Alleinverschulden ergibt.

 

Rz. 1480

KG[1385]

Steigt der Radfahrer (1) ab und überquert die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren. Der Pkw-Fahrer (2), der das Vorrecht des "Fußgängers" nicht beachtet, haftet zu 100 %.

 

Rz. 1481

OLG Hamm[1386]

Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 S. 1 StVO. Sie handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Kommt es zu einer Kollision mit einem Rechtsabbieger auf einem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich, haftet der Radfahrer zu 50 %.

 

Rz. 1482

OLG Hamm[1387]

Veranstaltet ein Verein für Vereinsmitglieder eine Fahrradtour, können sich daraus Sicherungspflichten der Organisatoren für die Teilnehmer ergeben, bei deren Verletzung eine Haftung des Vereins nach §§ 280, 278 BGB oder §§ 823, 31, 831 BGB in Betracht kommt. Eine schuldhafte Verletzung von Sicherungspflichten liegt nicht vor, wenn die Organisatoren durch Aufstellen von Warnposten ein gefahrloses Überqueren übergeordneter Straßen durch die Gruppe gewährleisten, eine vergleichbare Sicherung von einzeln fahrenden Nachzüglern aber nicht erneut vornehmen. Einzeln fahrende Nachzügler dürfen deshalb nicht darauf vertrauen, dass die im Hinblick auf das gruppenbedingt atypische Verhalten der geschlossenen Radfahrergruppe ergriffenen Vorkehrungen auch für sie aufrechterhalten oder erneut veranlasst werden.

 

Rz. 1483

OLG Hamm[1388]

Überquert ein vom gegenüberliegenden Gehsteig kommender Pedelec-Fahrer auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn, haftet er bei einem Unfall mit einem Kfz aus § 10 StVO. Ein Pedelec-Fahrer, der nicht abgestiegen ist, um die Fahrbahn zu überqueren, genießt nicht die Vorrechte des § 26 StVO. Eine Reaktion des Kfz-Führers ist nicht schon gefordert, wenn der Pedelec-Fahrer vom Gehweg auf den Zebrastreifen auffährt. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass dieser Fahrer nicht auf der Überquerungshilfe anhalten wird, um den Pkw-Fahrer durchfahren zu lassen, ist eine Reaktion des Kraftfahrers gefordert. Der Anscheinsbeweis für einen unfallverursachenden Verstoß gegen § 10 StVO ist nicht erschüttert. Der Pedelec-Fahrer haftet deshalb zu ⅔.

 

Rz. 1484

OLG Hamm[1389]

Führt ein farblich mark...

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