Rz. 926

 

Rz. 927

OLG Bamberg[871]

Der Halter eines Kfz (1), dessen Fahrzeug Öl verliert, haftet zu 100 % für einen Schaden, den ein Motorradfahrer (2) erleidet, der auf der hinterlassenen Ölspur mit seinem Kraftrad ins Schleudern und zu Fall kommt.

 

Rz. 928

OLG Köln[872]

Gerät ein Kraftfahrer (3) auf einer Ölspur beim Abbremsen aus einer Geschwindigkeit von 58 km/h ins Schleudern und kommt es hierdurch zu einem Unfall auf der Gegenspur, kann er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen. Er haftet zu 100 % für den Schaden des in seiner Fahrspur befindlichen Kfz (4).

 

Rz. 929

OLG München[873]

Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h einhält, und aufgrund eines nicht erkennbaren Ölfleckes mit seinem Kfz (3) in der Kurve auf die Gegenspur gerät, und dort mit einem anderen Kfz (4) kollidiert, konnte diesen Unfall nicht vermeiden. Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass ein durch einen Ölfleck bedingtes Abrutschen eines Kfz auf die Gegenfahrbahn auch bei geringerer Geschwindigkeit stattgefunden hätte, führt eine Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, da auch ein Idealfahrer das Abrutschen nicht hätte vermeiden können. Der Halter des Kfz (3) haftet nicht.

[871] VersR 1987, 465.
[872] NZV 1994, 230 = r+s 1994, 94 = SP 1994, 277 = VersR 1994, 573.
[873] SP 1996, 39.

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