Rz. 1456

 

Rz. 1457

OLG Karlsruhe[1363]

Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer (1), der einem aus einer Grundstückseinfahrt heraus gekommenen Pkw (2) in die Seite fährt, hat seinen Schaden zu 100 % zu tragen. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück.

 

Rz. 1458

OLG Hamburg[1364]

Bei einer Kollision zwischen einem verbotswidrig den Gehweg befahrenden Radfahrer (1) und einem Pkw-Führer (2), der aus einem Grundstück ausfährt, trifft den Radfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 30 %. Dabei wird der Radfahrer, der bereits erwachsen ist, nicht durch den Umstand entlastet, dass Kinder unter acht Jahren nach § 2 Abs. 5 StVO den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen müssen, da diese Vorschrift allein dem Schutz der kleineren Kinder dient.

 

Rz. 1459

KG[1365]

Überquert ein Radfahrer (1) eine Fahrbahn, um auf der anderen Seite auf den Radweg zu gelangen, handelt er grob verkehrswidrig. Kollidiert er in dieser Situation mit einem Kraftfahrzeug (2), welches aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einfährt, trifft den Radfahrer ein Mitverschulden von ⅔.

 

Rz. 1460

KG[1366]

Ein 14-jähriger Radfahrer haftet zu ¼ für den Schaden, der sich bei einem Zusammenstoß mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Pkw ereignet.

 

Rz. 1461

OLG Hamm[1367]

Benutzt ein Radfahrer einen für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg auf der gegenüberliegenden linken Straßenseite, begründet dies ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden, welches sich der Geschädigte nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss. Kommt es zu einer Kollision mit einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Kraftfahrer, rechtfertigt dies eine Haftung von ⅓ zu ⅔ zugunsten des Radfahrers.

 

Rz. 1462

OLG Celle[1368]

Kollidiert ein auf dem Gehsteig fahrender Radfahrer (1) mit einem Fahrzeug (2), das aus einer Einfahrt fährt, haftet der Fahrradfahrer zu 100 %, sofern der Autofahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die Betriebsgefahr des Kfz bleibt hierbei unbeachtlich. Es geht hier nicht darum, ob der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Pkw-Fahrers zu deutlich geringeren Schäden der Radfahrerin geführt hätte. Denn den Pkw-Fahrer trifft schon kein Verschuldensvorwurf. Die seinem Fahrzeug zuzurechnende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden der Radfahrerin. zurück. Die erwachsene Frau fuhr verbotswidrig auf dem Bürgersteig, woran alle ihre Rechtfertigungsversuche nichts zu ändern vermögen. Darin lag ein grober Verkehrsverstoß. Dass in einem solchen Falle die bloße Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktritt, entspricht der Rechtsprechung des Senats.

 

Rz. 1463

OLG Celle[1369]

Fährt ein Radfahrer (1) auf einem Gehweg, ist er gegenüber einem Kfz (2), das – aus einer Ausfahrt kommend – diesen Gehweg überquert, nicht vorfahrtsberechtigt. Derartiges Verhalten eines Radfahrers ist, vor allem dann, wenn er in falscher Richtung fährt, rücksichtslos und in besonderem Maße verkehrswidrig. Unter diesen Umständen wird die Betriebsgefahr des den Gehweg überquerenden Kfz im Falle einer Kollision auf Null reduziert. Unerheblich hierfür ist der Grad des Verschuldens des Radfahrers. Dem Kfz-Führer ist keine Vorfahrtsverletzung zur Last zu legen. Denn ein Vorfahrtsrecht für den auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer besteht nicht. Ein Vorfahrtsrecht des Radfahrers, der auf für den Radverkehr nicht zugelassenen Flächen fährt, ist bereits begrifflich ausgeschlossen.

 

Rz. 1464

OLG Celle[1370]

Kollidiert ein auf dem Gehsteig fahrender Radfahrer (1) mit einem Fahrzeug (2), das aus einer Einfahrt fährt, haftet der Fahrradfahrer zu 100 %, sofern der Autofahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die Betriebsgefahr des Kfz bleibt hierbei unbeachtlich. Es geht hier nicht darum, ob der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Autofahrers zu deutlich geringeren Schäden der Radfahrerin geführt hätte. Denn den Autofahrer trifft schon kein Verschuldensvorwurf. Die ihm zuzurechnende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden der Radfahrerin zurück.

 

Rz. 1465

OLG Karlsruhe[1371]

Stößt ein wartepflichtiger Pkw-Fahrer (2) mit einem Radfahrer (1) zusammen, der verkehrswidrig eine gesperrte Straße benutzt, haftet der Radfahrer zu ⅔.

 

Rz. 1466

LG Erfurt[1372]

Fährt ein erwachsener Radfahrer verbotenerweise und zu schnell auf einem Gehweg und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem in ein Grundstück einfahrenden Pkw, den der Radfahrer nicht sehen konnte, haftet der Radfahrer zu 100 %. Der Radfahrer verstößt gegen das aus § 2 Abs. 1 S. 1 StVO herzuleitende, für erwachsene Fahrradfahrer strikt geltende Verbot der Benutzung von Gehwegen. Darüber hinaus hat er seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst. Die Beklagte war mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs. Mit Blick auf die gravierenden Sorgfaltsverletzungen und groben Verkehrsverstöße des Radfahrers tritt die Betriebsgefahr des Kfz vollständig zurück.

 

Rz. 1467

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