Rz. 1257

 

Rz. 1258

LG Rottweil[1177]

Biegt ein geschlossener Militärverband (1) von etwa 20 Fahrzeugen nach links ab, so muss nur das Spitzenfahrzeug die Vorschrift für das Linksabbiegen beachten. Da der geschlossene Verband im Rahmen der StVO wie ein Verkehrsteilnehmer zu behandeln ist, sind die dem ersten Kolonnenfahrzeug folgenden Fahrzeuge des geschlossenen Verbands gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen nicht wartepflichtig. Bei einer Kollision mit einem abbiegenden Kolonnenfahrzeug (1) haftet der Pkw-Fahrer (2) zu 100 %. Die Betriebsgefahr des Militärfahrzeugs kann vernachlässigt werden.

 

Rz. 1259

OLG Schleswig[1178]

Der Fahrer eines Militärfahrzeugs (1) eines aus drei Fahrzeugen bestehenden Verbandes haftet zu 100 % bei einem Zusammenstoß mit einem geradeaus fahrenden Pkw (2), wenn der Abstand zwischen den Militärfahrzeugen 50 m beträgt. Die Voraussetzungen für § 27 StVO (ein geschlossener Verband) ist wie ein Verkehrsteilnehmer zu behandeln) gelten nur, wenn die einzelnen Fahrzeuge als Glieder eine Einheit bilden, also als geschlossener Verband erkennbar sind.

 

Rz. 1260

KG[1179]

Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinander fahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" i.S.d. § 27 StVO dar. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Kfz, haftet der Halter des Polizeifahrzeugs zu 100 %.

 

Rz. 1261

KG[1180]

Ein "geschlossener Verband" nach § 27 StVO ist gegeben, wenn die Fahrzeuge einheitlich gekennzeichnet sind und darüber hinaus als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen muss dabei so gering sein, dass der erforderliche Sicherheitsabstand gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn mehrere Polizeifahrzeuge innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m fahren. Sie stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" dar. Sie genießen deshalb keine Vorrechte. Kommt es zu einem Unfall, haftet der Fahrer des Querverkehrs nicht.

 

Rz. 1262

OLG Karlsruhe[1181]

Entsprechend dem generellen Verbot, eine bestehende Vorfahrtsberechtigung durchzusetzen, ist es einem Fahrer eines Verbandsfahrzeuges nicht erlaubt, unter Missachtung eventueller Vorrechte anderer Verkehrsteilnehmer dem führenden Fahrzeug gleichsam "blind" zu folgen. Dies hat erst recht bei der nicht allen Kraftfahrern bekannten Regelung des § 27 StVO zu gelten, wonach ein "geschlossener Verband" aus mehreren Fahrzeugen als ein Verkehrsteilnehmer zu bewerten ist. Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit. Ferner sind eine geschlossene Bewegung und bei Kfz eine einheitliche Kennzeichnung, z.B. durch die Fahrzeugart und Farbe, durch Beleuchtung, Fahnen usw. und Fahren mit vorgeschriebenem Abstand maßgeblich. Ist Letzterer zu groß, so führt dies zur Aufhebung der Eigenschaft als geschlossener Verband und das Kolonnenvorrecht des nachfolgenden Kfz erlischt. Bei einem Zusammenstoß zwischen dem abbiegenden Militärfahrzeug (1) und einem geradeaus fahrenden Pkw (2) haften beide Teilnehmer zu 50 %.

[1177] DAR 1987, 87.
[1178] r+s 1992, 160.
[1179] VRS 111, 411.
[1180] DAR 2007, 84.
[1181] NZV 1991, 154 = VersR 1992, 108.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge