Rz. 283

OLG Hamm[269]

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,19 ‰ ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn der Fahrer (1) nach ca. 800 m Fahrstrecke auf ein ordnungsgemäß am Straßenrand geparktes Fahrzeug (2) auffährt und sich überschlägt. Begeht ein Fahrer in einer alltäglichen Verkehrssituation, die durch keinerlei äußere Umstände erschwert war, einen gravierenden Fahrfehler, spricht der erste Anschein dafür, dass dies auf den vorangegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ist absolute Fahruntüchtigkeit gegeben.

 

Rz. 284

OLG München[270]

Überfährt in der Dunkelheit eine rückwärts fahrende, den Sicherheitsabstand nicht einhaltende und den hinteren Raum nicht überblickende Pistenraupe einen gegen die FIS-Regel Nr. 2 verstoßenden alkoholisierten Skifahrer, so haftet der Skifahrer zu 75 %.

[269] r+s 1995, 374 (LS) = VersR 1991, 539 (LS).

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