Rz. 2329

 

Rz. 2330

BGH[2185]

Wird durch ein langsam fahrendes Kraftfahrzeug, das das Mähen von Gras auf dem Mittelstreifen einer Autobahn sichert, ein Auffahrunfall verursacht, so haftet die zuständige öffentliche Körperschaft (1) als Halter nach § 7 StVG. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit einem der Straßenunterhaltung dienenden Kraftfahrzeug Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 S. 1 StVO in Anspruch nimmt und im Zusammenhang damit einen Verkehrsunfall verursacht. Das den Unfall verursachende Fahrzeug war gem. § 7 StVG "in Betrieb", denn es stellte eine fahrbare Arbeitsmaschine dar, die bestimmungsgemäße Arbeiten verrichtete. Hinsichtlich der Amtshaftung ist festzustellen, dass der haftungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aller Verkehrsteilnehmer bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht gilt, wenn sich ausnahmetypische Gefahren verwirklichen.

 

Rz. 2331

BGH[2186]

Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Bei Mäharbeiten sind die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen kann bei den Mäharbeiten verwendet werden. Sie kann entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt mitgeführt werden.

 

Rz. 2332

BGH[2187]

Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. haftet ein Schädiger nicht, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein zu einem Schaden führendes Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus.

 

Rz. 2333

BGH[2188]

Der Verkehrssicherungspflichtige (1) verletzt seine Verpflichtung zum Schutz Dritter, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um Schäden bei Mäharbeiten zu vermeiden. So kann er z.B. Planen aufspannen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbeigehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehenden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzichten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist es nicht Aufgabe der Gerichte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit zu untersuchen.

 

Rz. 2334

OLG Rostock[2189]

Wird bei einem Mähvorgang durch ein kommunales Fahrzeug (1), das sich auf einem Grünstreifen neben einer öffentlichen Straße befindet, ein Stein auf ein vorbeifahrendes Auto (2) geschleudert und entsteht dadurch ein Schaden an diesem Fahrzeug, so hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen die Kommune. Ein Traktor mit Mähvorrichtung ist ein Kfz i.S.v. § 1 StVG, wodurch eine Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG entstehen kann, Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, d.h. das Betriebsaggregat nicht zu Verkehrszwecken benutzt wird, wie z.B. beim Entladen. Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch nicht daraus, dass der Traktor nicht auf einer öffentlichen Straße fuhr, da § 7 StVG auch nichtöffentliche Straßen, Wege und Plätze mit umfasst. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, da die Stadt nicht alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren getroffen hat.

 

Rz. 2335

OLG Brandenburg[2190]

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist zu bejahen, wenn Mitarbeiter der Straßenmeisterei bei Mäharbeiten mit Handmotorsensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen Steine hochschleudern, wodurch vorbeifahrende Kfz beschädigt werden. Unter diesen Umständen sind zum Schutz der vorbeifahrenden Fahrzeuge Schutzplanken/Schutzplanen zu errichten oder es muss für die Arbeiten eine verkehrsärmere Zeit gewählt werden.

 

Rz. 2336

OLG Brandenburg[2191]

Ein Kraftfahrer, der ein Müllfahrzeug passieren will, muss entweder einen Mindestabstand von 2 m einhalten oder Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies wird dem Umstand gerecht, dass ein Kraftfahrer damit rechnen muss, dass sich ein Müllwerker während der Verrichtung seiner Arbeit, auf die er ein besonderes Augenmerk lenkt, verkehrswidrig im Verkehrsraum verhält. Wer aussteigt, hat gem. § 14 Abs. 1 StVO den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Dabei muss der Fahrer beim Ö...

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