Rz. 2263

 

Rz. 2264

OLG Koblenz[2122]

Der Verkehrssicherungspflichtige (2) haftet für den durch eine in einer Ortsdurchfahrt vom Torbogen eines Turms abgehende Dachlawine entstehenden Schaden an einem Kfz (1), wenn dessen Fahrer wegen Gegenverkehrs vor der Durchfahrt anhalten musste, zu mindestens 70 %.

 

Rz. 2265

OLG Oldenburg[2123]

Es gilt keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass Schneefanggitter ab einer Dachneigung von teilweise 80 Grad und einer Haushöhe von wenigstens 2 ½ Vollgeschossen zu installieren sind und dass bei Tauwetterbeginn Dächer von Schnee und Eis zu befreien sind. Ein Hausbesitzer müsste sich hierzu fremder Hilfe bedienen. Eine derartige Verpflichtung wäre zu weitgehend. Die Verkehrssicherungspflicht wird auch dadurch nicht verletzt, dass der Beklagte darauf verzichtet hat, Warnschilder aufzustellen.

 

Rz. 2266

OLG Hamm[2124]

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann ge­boten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht. Es besteht auch keine generelle Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer durch Warnschilder auf eventuell abgehende Dachlawinen hinzuweisen.

 

Rz. 2267

OLG Hamm[2125]

Der Hauseigentümer (2) ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Dies gilt auch für die Warnung eines Pkw-Halters (1), der sein Fahrzeug im Bereich eines Schneeüberhangs abgestellt hat. Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Die vorausschauende Einschätzung einer Gefahr musste den Hauseigentümer (2) auch deshalb nicht zu einer Warnung veranlassen, weil sie sich bei vernünftiger Betrachtung darauf verlassen durfte, dass der Geschäftsführer des Kfz-Halters (1) davon absehen würde, seinen wertvollen Pkw unter dem Überhang des Daches abzustellen. Denn ihm war bekannt, dass es an den Tagen zuvor heftig geschneit hatte und dies eine gewisse Gefahrträchtigkeit mit sich brachte.

 

Rz. 2268

OLG Düsseldorf[2126]

Der Vermieter eines Parkplatzes ist bei winterlichen Wetterverhältnissen in schneearmen Regionen nicht verpflichtet, mit Warnschildern vor möglicherweise herabfallenden Dachlawinen zu warnen, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine solche Gefahr unschwer erkennen kann. Der Grundstückseigentümer ist in einem solchen Fall nicht gehalten, den vermieteten Parkplatz abzusperren. Eine eigenmächtige Besitzentziehung wäre ohne konkreten Anlass als verbotene Eigenmacht zu behandeln gewesen.

 

Rz. 2269

OLG Düsseldorf[2127]

In Wuppertal besteht für einen Vermieter unter keinem Rechtsgesichtspunkt eine Verpflichtung, zum Schutz der auf vermieteten Stellplätzen stehenden Pkw, durch Anbringung eines Schutzgitters Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen Eine entsprechende mietvertragliche Verpflichtung, etwa aus §§ 535, 241 BGB besteht nicht. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen. Für die Frage der Erforderlichkeit ist wesentlich auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen. In Wuppertal sind Schneefanggitter nicht üblich.

 

Rz. 2270

OLG Düsseldorf[2128]

Ein Hausbesitzer (2) genügt der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gem. § 836 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er eine geeignete Firma, also einen anerkannten Fachmann, damit beauftragt, das Dach seines Hauses regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine Schäden durch herunterfallende Ziegel entstehen. Kommt es dennoch durch herunterfallende Ziegel zu Sach- oder Personenschäden, ist eine Haftung des Hausbesitzers nicht in Betracht zu ziehen. Es genügt, alle drei Monate die Dachflächen zu begehen und zu warten. Dass der Hausbesitzer Anlass gehabt hätte, die Arbeit dieses Fachmannes zu überwachen, ist nicht vorgetragen.

 

Rz. 2271

OLG Brandenburg[2129]

Kann der Hauseigentümer nicht mehr selbst vom Erdboden aus dafür sorgen, ein überhängendes Schneebrett von seinem Dach zu entfernen, so ist die Feuerwehr zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht heranzuziehen. Feuerwehrleute müssen unter Beachtung des § 839 Abs. 1 BGB bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit darauf achten, dass sie kein fremdes Eigentum verletzen.

 

Rz. 2272

OLG Naumburg[2130]

Entsteht bei anhaltendem Tauwetter ein Sachschaden an einem Pkw durch den Abgang einer Schneelawine von einem Hausdach, so hat die geschädigte Fahrzeugeigentümerin gegen die Hauseigentümerin keine vertraglichen Ansprüche, wenn sie den Stellplatz nicht von dieser, sondern von einer Mieterin im Wege der Untermiete zur Nutzung überlas...

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