Rz. 2709

 

Rz. 2710

LG Mönchengladbach[2539]

Fahrer (1) wendet sein Fahrzeug vom Randstreifen aus und kollidiert mit Pkw (2), der innerorts 50–55 km/h einhielt. Gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Wendenden ist dem geradeaus Fahrenden mit einer um höchstens 10 % überhöhten Geschwindigkeit allenfalls ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen. Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass der Wendende (1) zu 100 % für den überwiegend durch ihn verursachten Schaden haftet.

 

Rz. 2711

OLG Celle[2540]

Steuert der Mitarbeiter einer beauftragten Firma ein Sonderschutzfahrzeug auf einem Werksgelände, um eine Streifenfahrt zur Bewachung durchzuführen und stürzt dieses Fahrzeug im Rahmen eines Wendemanövers in Rückwärtsfahrt auf die rechte Seite, beruht der Unfall auf leichter Fahrlässigkeit. Der Fahrer hatte das Lenkrad links eingeschlagen. Ist zwischen dem Werksunternehmer und der Firma, die die Überwachung vertraglich übernommen hatte, ein Haftungsausschluss auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden, besteht kein Schadenersatzanspruch. Die Kippgefahr des Fahrzeugs war dem Fahrer trotz Einweisungen nicht bekannt. Eine ungepanzerte Fahrzeugversion wäre nicht gekippt. Für einen Fahrer normaler Fahrzeuge sei die Situation nicht vorhersehbar gewesen. Das Fahrmanöver, das der Fahrer durchgeführt hat, entspricht – nur rückwärts mit vollem Lenkeinschlag – einem zügigen Anfahren wie bei einer Ampel. Ein zügiges Rückwärtsfahren mit voll eingeschlagener Lenkung in freiem und ebenem Gelände auf griffigem Beton – wie er unstreitig vorhanden war – stellt keine auffallend riskante Fahrweise dar.

 

Rz. 2712

OLG Celle[2541]

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre. Der hierfür sprechende Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden.

 

Rz. 2713

OLG Celle[2542]

Alleine die Tatsache, dass der Fahrer eines vorausfahrenden Kfz die Geschwindigkeit herabsetzt und sich rechts einordnet, erfordert noch nicht erhöhte Aufmerksamkeit wegen einer unübersichtlichen Verkehrslage. Insbesondere macht dies nicht den Schluss erforderlich, dass der Fahrer das Fahrzeug unter Verstoß gegen Verkehrsregeln für ein Abbiege- oder Wendemanöver nach links lenken wird. Der Fahrer des Fahrzeugs (1) hat gleich drei verschiedene gravierende Verkehrsverstöße begangen. Zum einen hat er an einer Stelle wenden wollen, an der dies schon deswegen verboten war, weil er dafür eine schraffierte Sperrfläche überfahren musste. Zum anderen hat er seiner zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Beginn des Wendemanövers nicht Genüge getan. Zum Dritten hat er seiner besonderen Sorgfaltspflicht beim Wenden nicht Genüge getan. Er haftet deshalb zu 100 %.

 

Rz. 2714

KG[2543]

Wechselt der zunächst im rechten Fahrstreifen fahrende Kl. zum Zwecke des Wendens auf den linken Fahrstreifen, obwohl er den dort herannahenden Bekl. bemerkt hatte, und fährt dieser dann mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von circa 80 km/h gegen das Heck des abbremsenden Klägerfahrzeugs, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können.

 

Rz. 2715

OLG Hamm[2544]

Bleibt ein Lkw-Fahrer (1) mit seinem Fahrzeug liegen, weil er nachts bei einem Wendemanöver den nicht befestigten Straßenrand mitbenutzt und dadurch ein Versperren der Straße verursacht, so liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO vor. Kommt es zwischen einem so liegen gebliebenen Lkw und einem Pkw (2) zu einem Auffahrunfall, liegt der anzurechnende Verschuldensanteil des auffahrenden Pkw-Fahrers (2) bei 25 %. Hierbei ist entweder von einer der Sichtweise nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit oder von einer Unaufmerksamkeit des Pkw-Fahrers auszugehen.

 

Rz. 2716

OLG Düsseldorf[2545]

Hatte der Auffahrende nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten und hatte der Vordermann an einer durchgezogenen Mittellinie angehalten, um den Gegenverkehr abzuwarten und dann zu wenden, haften beide Unfallbeteiligten jeweils zu 50 %. Nachdem das nachfolgende Fahrzeug dicht aufgefahren war, hätte der Fahrzeugführer von seinem Vorhaben, zu wenden, absehen müssen. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. Bei starkem Verkehr ist stattdessen ein Umweg zu fahren.

 

Rz. 2717

OLG Köln[2546]

Bei der Kollision zwischen einem Fahrzeug (1), das aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, und einem die Fahrbahn geradeaus befahrenden Fahrzeug (2) h...

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