Rz. 1082

OLG Hamm[1012]

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig. Das Rechtsfahrgebot bestimmt insoweit nicht nur, welche von mehreren nebeneinander gelegenen Fahrbahnen zu benutzen ist, sondern gilt auch in der jeweiligen Fahrbahn selbst, also auch im Einbahnverkehr. Der Kraftfahrer hat sich grundsätzlich an die vorgeschriebene Kreisbahn zu halten. Überfährt der Fahrzeugführer (1) die gekennzeichnete Mittelinsel, erhöht sich die in Fällen unaufgeklärter Unfallhergänge vorzunehmende Haftungsteilung wegen der Erhöhung der Betriebsgefahr auf ⅔.

 

Rz. 1083

BGH[1013]

Bei zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote. Sie gebieten gem. Zeichen 297 der StVO als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.

 

Rz. 1084

BGH[1014]

Bei dem Betrieb einer Straßenbahn liegt höhere Gewalt als Haftungsausschluss des Unternehmers nicht schon deshalb vor, weil dessen Fahrer sich verkehrsgerecht verhalten hat und einen Unfall nicht hat vermeiden können. Vielmehr hat der Unternehmer der Straßenbahn nach dem gesetzgeberischen Willen seine Haftung bei Zwischenfällen bis zu dieser Grenze der höheren Gewalt hinzunehmen. Aus dem Umstand durch Dunkelheit und Regen beeinträchtigter Sicht lässt sich keine Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr herleiten, jedenfalls dann nicht, wenn die Gleisstrecke und die Straßenbahn selbst hell erleuchtet und leicht erkennbar sind. Eine Verkehrsregelung mit Kreisverkehr und Verteilerkreis ist jedenfalls dann hinsichtlich einer Abwägung nicht stark gefahrerhöhend zu berücksichtigen, wenn der Unfallgegner die Unfallstelle sehr gut kennt. Unter Berücksichtigung des groben eigenen Verschuldens des im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugführers (1) und der konkreten Betriebsgefahr haftet der Straßenbahnbetreiber (2) zu einem Fünftel.

 

Rz. 1085

OLG Schleswig[1015]

Beachtet ein Fahrzeugführer in einem Kreisverkehr eine alte noch durchschimmernde "Phantomlinie" und wollte er aus dem Kreisverkehr ausfahren, haftet er zu 100 %, wenn er mit einem auf der äußeren Spur fahrenden Pkw zusammenstößt. Richtzeichen (§ 42 StVO) sind nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d.h. für einen durchschnittlichen Kfz-Führer auch sofort und aus sich verständlich sind.

 

Rz. 1086

KG[1016]

Die Pflichten des § 9 Abs. 3 StVO gelten beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile gem. § 41 Abs. 3 Nr. 5 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. Kommt ein Fahrzeugführer dieser Empfehlung des § 41 Abs. 3 Nr. 5 2 StVO auf dieser Spur nicht nach und fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, verletzt er seine Sorgfaltspflicht gem. § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass links von ihm Fahrende der Empfehlung folgen und nach rechts abbiegen wollen. Sie können darauf vertrauen, dass der sich auf der Rechtsabbiegerspur Befindliche sich entsprechend verhält. Kommt es zum Zusammenstoß, haften beide Unfallbeteiligte – bei gleich hoher Betriebsgefahr – jeweils zu 50 %.

 

Rz. 1087

OLG Düsseldorf[1017]

Kommt es in einem Kreisverkehr zu einem Unfall, weil ein Kfz-Führer die Mittelinsel überfährt, ist grundsätzlich von einem Mitverschulden auszugehen. Alleine haftet der Fahrzeugführer, wenn er mit unverminderter Geschwindigkweit in den Kreisverkehr einfährt, obwohl er gleichzeitig mit dem auf der anderen Seite einfahrenden anderen Kfz den Kreisverkehrt erreicht. Hierin liegt ein Verstoß gegen§ 1 Abs. 2 StVO. Bei einem Streit darüber, welches von zwei Fahrzeugen zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der bis zur Kollisionsstelle eine gewisse Strecke im Kreisverkehr zurückzulegen hatte, früher in den Kreisverkehr eingefahren ist; ein dahingehender Anscheinsbeweis scheidet aus

 

Rz. 1088

OLG Hamm[1018]

Befindet sich das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) in Verbindung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215) vor der Querungsstelle für Radfahrer, sind diese gegenüber dem einfahrenden Verkehr gleichwohl nicht vorfahrtsberechtigt, wenn sie durch das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) ihrerseits verpflichtet sind, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.

 

Rz. 1089

OLG Hamm[1019]

Fährt ein Fahrzeugführer in einen Kreisverkehr ein und erkennt er, dass der bei der nächsten Zufahrt zum Kreisverkehr einfahrende Pkw mit Anhänger gerade angefahren und deshalb noch sehr langsam ist, verstößt er gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er auf eine für diesen engen Kreisverkehr schon recht hohe Geschwindigkeit von 5 km/h beschleunigt. Durch leichtes Abbremsen hätte er den Unfall sicher vermeiden können. Ein Verschulden des F...

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