Rz. 14
Nach verschiedenen Schätzungen soll es in Deutschland noch rund 10.000 englische private limited companies geben, die ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben (Scheinauslandsgesellschaften bzw. unechte Auslandsgesellschaften). Bei den meisten dieser Gesellschaften ist in den deutschen Handelsregistern eine inländische Zweigniederlassung eingetragen. Was passiert in Zukunft mit diesen Zweigniederlassungen? Können diese unverändert bestehen bleiben? Welche Änderungen sind ggf. zum Handelsregister anzumelden? Welche Nachweise müssen dabei vorgelegt werden? Kann das Registergericht die Eintragung von Amts wegen löschen? Diese (und viele andere) Fragen werden sich in den nächsten Jahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der Zweigniederlassungen stellen.
Rz. 15
Rund 3.000 englische private limited companies sollen in Deutschland als persönlich haftende Gesellschafter von Ltd. & Co. KG’s im Handelsregister eingetragen sein. Bei diesen Gesellschaften ist zunächst zu klären, ob und in welcher Rechtsform diese fortbestehen und welche Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen sind.
Rz. 16
Einige Scheinauslandsgesellschaften bzw. deren Zweigniederlassungen sind auch als Eigentümer in deutschen Grundbüchern eingetragen. Auch hier stellt sich die Frage, nach einer erforderlichen Berichtigung des Grundbuchs und den entsprechenden Nachweisen.
Rz. 17
Unberührt vom Brexit bleiben dagegen die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für solche Gesellschaften, die ihren Satzungs- und Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich haben (echte Auslandsgesellschaften in Abgrenzung zu den hier behandelten Scheinauslandsgesellschaften bzw. unechten Auslandsgesellschaften). Diese sind Kapitalgesellschaften englischen Rechts und werden in Deutschland auch als solche anerkannt. Dies betrifft beispielsweise viele Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen im Vereinigten Königreich.
Rz. 18
Im Übrigen hat der Brexit weitreichende Folgen für viele andere Unternehmen, wie etwa Europäische Aktiengesellschaften (SE)[18] mit Satzungs- und Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder Anwaltsgesellschaften[19] in der Rechtsform der LLP.[20] Diese Fragen sollen hier indes nicht weiter vertieft werden.
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