Rz. 236

Dem Geschäftsführer ist die Veränderung mitzuteilen und nachzuweisen (§ 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG). Der entsprechende Nachweis kann durch Vorlage eines aktuellen (chronologischen) Handelsregisterauszugs der inländischen Zweigniederlassung (samt entsprechender Handelsregisteranmeldung) erfolgen (siehe Rdn 149 ff.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die englische private limited company allein in der Gesellschafterliste eingetragen ist und nicht auch deren inländische Zweigniederlassung.

 

Rz. 237

Eine Zuordnung der Beteiligung zu der inländischen Zweigniederlassung ist keineswegs zwingend, aber rechtlich zulässig. In einem solchen Fall ist in der Gesellschafterliste neben der ausländischen Gesellschaft auch die inländische Zweigniederlassung (mit Register und Registernummer) aufzuführen.

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