Rz. 209

Bei einer englischen private limited company mit mehreren Gesellschaftern kommt es aus deutscher Sicht zu einer Umqualifizierung der englischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft (je nach Tätigkeit §§ 705 ff. BGB bzw. § 105 ff. HGB).

 

Rz. 210

Eine Personengesellschaft & Co. KG ist in der Praxis unüblich, aber rechtlich zulässig (§§ 161 ff. HGB). Dies gilt sowohl für eine oHG & Co. KG (bei einer kaufmännischen Tätigkeit i.S.v. § 105 HGB) als auch für eine GbR & Co. KG (bei einer sonstigen Tätigkeit). Im Handelsgesetzbuch ist zwar nur geregelt, dass eine GbR Kommanditistin sein kann (§ 162 Abs. 1 S. 2 HGB). Im Hinblick auf die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit muss eine GbR aber auch die Rolle als Komplementärin übernehmen können (§ 162 Abs. 1 S. 2 HGB analog).[127]

 

Rz. 211

Zivilrechtlich entfällt bei einer oHG & Co. KG bzw. einer GbR & Co. KG allerdings die Haftungsbeschränkung. Die Gesellschafter der oHG bzw. GbR haften dann persönlich und unbeschränkt auch für die Verbindlichkeiten der KG (§§ 128 ff. HGB).

 

Rz. 212

Im Steuerrecht stellt sich die Frage, ob eine oHG & Co. KG bzw. eine GbR & Co. KG gewerblich geprägt sein kann. Der Gesetzeswortlaut spricht dagegen, da danach ausschließlich eine "Kapitalgesellschaft" persönlich haftende Gesellschafterin sein muss (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Daran fehlt es bei einer oHG & Co. KG bzw. GbR & Co. KG. Allerdings wollte der deutsche Gesetzgeber sicherstellen, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu keinen steuerlichen Nachteilen führt (siehe § 12 KStG). Danach müsste die frühere Qualifizierung der englischen private limited company als Kapitalgesellschaft zumindest steuerrechtlich über den 31.12.2020 fortwirken und für die gewerbliche Prägung ausreichen. Rechtsprechung liegt dazu aber noch nicht vor.[128]

 

Rz. 213

Im Bereich des Mitbestimmungsrechts (siehe §§ 1, 4 ff. MitbestG) führt die Umqualifizierung der Komplementärgesellschaft zu keiner Änderung der Rechtslage. Die oHG & Co. KG bzw. GbR & Co. KG unterliegt regelmäßig nicht der Mitbestimmung.

[127] Siehe dazu OLG Celle, Beschl. v. 27.3.2012, 9 W 37/12, ZIP 2012, 766 = DStR 2012, 918 = NZG 2012, 667 = EWiR 2012, 667 (Garbe).
[128] Siehe zum Steuerrecht auch die Nachweise oben in Fn 58, 85, 102 und 123.

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