Rz. 220

Bei echten Auslandsgesellschaften bleibt die Rechtslage unverändert. Die englische private limited company ist weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist gesetzlich nicht erforderlich (§§ 106 ff., 12 HGB). Der persönlich haftende Gesellschafter ist und bleibt identisch, so dass keine Änderung zum Handelsregister anzumelden ist (§ 107 HGB).

 

Rz. 221

Angesichts der unsicheren Rechtslage im Zusammenhang mit dem Brexit erscheint es aber zulässig, freiwillig anzumelden, dass die Komplementär-Limited weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist (siehe Rdn 149 ff.). Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs haben ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, ob es sich bei dem persönlichen haftenden Gesellschafter um eine englische Kapitalgesellschaft oder eine deutsche Personengesellschaft handelt. Andernfalls kann das Handelsregister nicht zuverlässig über die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der KG unterrichten.

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