a) Anmeldepflicht

 

Rz. 223

Bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) aus dem Vereinigten Königreich hat sich die Rechtslage zum 1.2.2021 grundlegend geändert. Die Eintragungen im deutschen Handelsregister der Kommanditgesellschaft sind unrichtig geworden (siehe Rdn 149 ff.). Persönlich haftender Gesellschafter ist aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts nicht mehr eine englische Kapitalgesellschaft, sondern eine deutsche Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen.

 

Rz. 224

Die Veränderungen in der Person des persönlich haftenden Gesellschafters ist zwingend zur Eintragung in das deutsche Handelsregister der Ltd. & Co. KG anzumelden (§§ 161 ff., 107, 108, 12 HGB). Die Anmeldung hat von allen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen.

 

Rz. 225

Bei einer oHG & Co. KG sollte vorab (oder spätestens zugleich) die Anmeldung der neu errichteten oHG erfolgen (siehe Rdn 163 ff.). Auf dieser Grundlage sollte dann die Änderung bei der Ltd. & Co. KG in eine oHG & Co. KG angemeldet werden.

 

Rz. 226

Bei einer GbR & Co. KG wird künftig eine Voreintragung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in das (neue) Gesellschaftsregister erforderlich sein.[133] Diese Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für die Eintragung der GbR & Co. KG im Handelsregister. Das neue Personengesellschaftsrecht soll erst am 1.1.2023 in Kraft treten. Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob und inwieweit für vor diesem Zeitpunkt beantragte Eintragungen Ausnahmen von dem Voreintragungsgrundsatz gelten werden.

[133] Siehe dazu §§ 707 ff. BGB-E, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG), BR-Drucks 59/21 vom 22.1.2021. Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Ausführlich zum Ganzen u.a. Fleischer, DStR 2021, 483; Fleischer, DStR 2021, 430; Fleischer, BB 2021, 386; Heckschen, GWR 2021, 1; Lieder, ZRP 2021, 34; Noack, M., BB 2021, 643; Noack, M., DB 2020, 2618; Schmidt, K., ZHR 185 (2021) 16; Schollmeyer, NZG 2021, 129; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1.

b) Formulierungsvorschlag für eine Handelsregisteranmeldung

aa) Mehrpersonen-Limited

 

Rz. 227

Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[134] wie folgt gestaltet werden:

Amtsgericht, Handelsregister

(Stadt, Deutschland)

HRA (Nummer)

Firma (…) Ltd. & Co. KG

mit dem Sitz in (…)

Geschäftsanschrift (…)

I. Bestehende Ausgangssituation

Im Handelsregister des Amtsgerichts (…), Deutschland ist derzeit unter HRA (Nummer) eine Kommanditgesellschaft unter der Firma (…) Ltd. & Co. KG mit dem Sitz in (…) eingetragen.

Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist derzeit eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar die (…) private limited company mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich, eingetragen im Register (Companies House) unter der Nummer (…) mit der Anschrift (…), Vereinigtes Königreich.

Die Gesellschaft hat ihren Satzungssitz in (…), Vereinigtes Königreich und ihren Verwaltungssitz in (…), Deutschland.

Gesellschafter sind Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), und Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…).

Die Gesellschaft unterliegt dem Recht des Vereinigten Königreichs.

II. Unechte Auslandsgesellschaft

Die Gesellschaft (…) war und ist auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht nachhaltig unternehmerisch tätig.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts, die in Deutschland seit dem 1.1.2021 nicht mehr als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist.

Aus deutscher Sicht ist die englische private limited company seit dem 1.1.2021 rechtlich vielmehr als eine Personengesellschaft zu behandeln.

Dabei handelt es sich um einen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform.

Die Gesellschaft betreibt unter der Firma (…) eine offene Handelsgesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft ist (…). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in (…). Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet (…). Gesellschafter sind Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), und Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…).

Die entsprechende Handelsregisteranmeldung erfolgt gesondert zu Abteilung A des Handelsregisters. Die Anmeldung ist als Anlage beigefügt; darauf wird Bezug genommen.

Die englische Gesellschaft (…) private limited company mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich unterhielt in Deutschland eine inländische Zweigniederlassung, die im Handelsregister des Amtsgerichts (…) unter HRB (…) eingetragen war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zweigniederlassung sind mit Wirkung zum 1.1.2021 entfallen. Die inländische Zweigniederlassung wurde beendet.

Die entsprechende Handelsregisteranmeldung erfolgt gesondert zu Abteilung B des Handelsregisters. Die Anmeldung ist als Anlage beigefügt; darauf wird Bezug genommen.

III. Deutsches Handelsregister

Die Gesellschaft (…) private limited company mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich, eingetragen im Register (Companies House) unter der Nummer (…) mit der Anschrift (…), Vereinigtes Königreich, ist som...

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