Rz. 111

Bei einer Mehrpersonen-Limited besteht die englische Kapitalgesellschaft fort. Die deutsche Personengesellschaft ist nicht Rechtsnachfolgerin der englischen Kapitalgesellschaft.

 

Rz. 112

Für eine Gesamtrechtsnachfolge gibt es keine Rechtsgrundlage (siehe demgegenüber etwa § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Eine Einzelrechtsnachfolge liegt nicht vor. Bei der englischen Kapitalgesellschaft und der deutschen Personengesellschaft handelt es sich rechtlich um ein und dieselbe Gesellschaft. Lediglich die Rechtsform der Gesellschaft wird aus deutscher und englischer Sicht unterschiedlich beurteilt.

 

Rz. 113

Diese Situation ähnelt in gewisser Weise den Wirkungen eines Formwechsels (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht). Bei einem Formwechsel bleibt der Rechtsträger als solcher unverändert bestehen und ändert nur seine Rechtsform. Im vorliegenden Zusammenhang bleibt die Gesellschaft gleichfalls bestehen und ändert (jedenfalls aus deutscher Sicht) ihre Rechtsform. Diese Umqualifizierung könnte rechtlich somit ähnlich zu beurteilen sein wie die Folgen eines Formwechsels.

 

Rz. 114

Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift über die Wirkungen des Formwechsels (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) scheidet aber aus. Es fehlt nicht nur an einem inländischen Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 UmwG), sondern auch an einem entsprechenden Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG). Eine analoge Anwendung (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)[94] kommt aufgrund der zwingenden Vorgaben des Umwandlungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 UmwG) gleichfalls nicht in Betracht. Zudem ist auch die Vergleichbarkeit nicht gegeben.

Beim Formwechsel treten die Wirkungen mit der "Eintragung des neuen Rechtsträgers in das Register" ein. Bei der Umqualifizierung der englischen private limited company erfolgt aber keine Eintragung im Handelsregister.
Beim Formwechsel besteht der Rechtsträger in der Form weiter, die im "Umwandlungsbeschluss" bestimmt worden ist. Einen Umwandlungsbeschluss gibt es bei der englischen private limited company aber nicht. Deshalb ist auch nicht klar, ob diese als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbesteht. In keiner Weise "bestimmt" sind u.a. auch Firma bzw. Name der Gesellschaft, Sitz und Geschäftsanschrift, Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis.
[94] So aber die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 30.12.2020, BStBl I 2021, 46 = DStR 2021, 113 (im Zusammenhang mit der Bekanntgabe und Vollstreckung von Steuerverwaltungsakten gegen Gesellschaften in der Rechtsform einer britischen Limited mit Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland).

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