Rz. 50

Für die Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben des Übergangsmandats gilt § 40 BetrVG. Sofern mehr als ein Arbeitgeber beteiligt ist, haften diese im Verhältnis zum Betriebsrat wie beim Gemeinschaftsbetriebs als Gesamtschuldner.[56] Die Freistellungsansprüche der Betriebsratsmitglieder richten gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber.[57] Auch die Betriebsratsmitglieder, die weiterhin dem abgebenden Betrieb angehören, haben Zugangsrechte im aufnehmenden Betrieb, soweit zur Mandatsführung erforderlich.[58]

[56] Fitting u.a., § 21a Rn 27; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 60; Gragert, NZA 2004, 289, 291; ArbG Leipzig v. 5.5.2006 – 10 BV 57/05; a.A. ErfK/Koch, § 21a Rn 8, nach dessen Auffassung jeweils der Betrieb zur Kostentragung verpflichtet ist, bei dem die Kosten anfallen.
[57] Fitting u.a, § 21a Rn 27; ErfK/Koch, § 21a Rn 7.
[58] ErfK/Koch, § 21a Rn 8.

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