Rz. 50
Für die Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben des Übergangsmandats gilt § 40 BetrVG. Sofern mehr als ein Arbeitgeber beteiligt ist, haften diese im Verhältnis zum Betriebsrat wie beim Gemeinschaftsbetriebs als Gesamtschuldner.[56] Die Freistellungsansprüche der Betriebsratsmitglieder richten gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber.[57] Auch die Betriebsratsmitglieder, die weiterhin dem abgebenden Betrieb angehören, haben Zugangsrechte im aufnehmenden Betrieb, soweit zur Mandatsführung erforderlich.[58]
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