Rz. 49

Das Übergangsmandat ist ein Vollmandat. Der Betriebsrat nimmt alle ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte, Befugnisse und Aufgaben weiter wahr, und zwar diejenigen, die ihm zustünden, wenn er in dem neuen Betrieb gewählt worden wäre, also für die Einheit, auf die sich das Übergangsmandat erstreckt.[52] Der Betriebsrat kann auch für die von ihm im Rahmen des Übergangsmandats vertretene Einheit Betriebsvereinbarungen abschließen.[53] Bei Betriebsspaltung mit anschließender Weiterführung der Betriebsteile als eigenständige Betriebe erfährt das Übergangsmandat keine Zuständigkeitsausweitung. Bei einem Übergangsmandat nach Spaltung mit anschließender Zusammenfassung mit oder ohne Eingliederung ist dies jedoch der Fall. Für die Dauer des Übergangsmandats ist der Betriebsrat des Ursprungsbetriebs auch zuständig für diejenigen Arbeitnehmer einer neugeschaffenen Einheit, die vorher betriebsratslos war.[54] Soweit es für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten auf das Erreichen von Schwellenwerten ankommt, ist die Belegschaftsstärke der neuen Einheit maßgebend.[55]

[52] GK-BetrVG/ Kreutz, § 21a Rn 37; WHSS/Hohenstatt, D 92 (S. 469).
[53] Fitting u.a., § 21a Rn 20; ErfK/Koch, § 21a Rn 5.
[54] Fitting u.a., § 21a Rn 23; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 46; GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 76; Linsenmaier, RdA 2017, 128,130; a.A.: Maschmann, NZA-Beil. 2009, 32, 37.
[55] Fitting u.a., § 21a Rn 23; WHSS/Hohenstatt, D 92 (S. 469).

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