Rz. 403

Überträgt ein Unternehmen, in dem eine Gesamtbetriebsvereinbarung für mehrere Betriebe abgeschlossen ist, alle Betriebe bis auf einen auf einen andere Rechtsträger, entfallen im abgebenden Unternehmen zwar die Voraussetzungen für die Bildung eines ­Gesamtbetriebsrats. Dennoch bleiben die von dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen in dem einzelnen verbleibenden Betrieb normativ in Kraft, allerdings als Einzelbetriebsvereinbarung.[474]

[474] DKKW/Trittin, § 50 Rn 221; GK-BetrVG/Kreutz/Franzen, § 50 Rn 90; KZDH/Bachner, § 98 Rn 15; Bachner, AiB 2003, 408, 409; Kreft, in: FS Wißmann, 2005, S. 347, 360; vgl. auch BAG v. 5.5.2015 – 1 AZR 763/13, Rn 53.

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