Rz. 68

Soweit durch die Zusammenfassung der Ursprungsbetrieb untergeht, entsteht für diesen das Restmandat. Das ist bei der Zusammenfassung ohne Eingliederung stets der Fall. Alle beteiligten Betriebe verlieren ihre Identität und es entsteht für jede untergegangene Einheit das Restmandat. Im Fall der Eingliederung geht nur der eingegliederte Betrieb unter, für diesen entsteht das Restmandat.[85]

[85] GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 33; Fitting u.a., § 21b Rn 12.

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