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Ein überwiegender Teil der Literatur geht davon aus, dass eine Identitätswahrung nur in Betracht kommt, wenn eine bisher schon größere Einheit weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernimmt, als sie selbst hat.[27]

[27] GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 24, DKKW/Buschmann, § 21a Rn 38; WHSS/Hohenstatt , D Rn 70, S. 458; ­Rieble, NZA 2003, Sonderbeilage zu Heft 16, 62, 63; Kreft, Normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, Festschrift Wißmann 2005, 347, 353.

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