Rz. 457
Die Auflösung von Gemeinschaftsbetrieben mehrerer konzernangehöriger Unternehmen hat auf die normative Geltung der (echten) Konzernbetriebsvereinbarungen keine Auswirkungen. Diese gelten in den Betrieben der konzernangehörigen Unternehmen normativ, auch wenn sich der Zuschnitt der Betriebe ändert.
Rz. 458
Für die Spaltung von Gemeinschaftsbetrieben, die von Unternehmen geführt werden, die nicht demselben Konzern angehören, dürfte das oben zu Gesamtbetriebsvereinbarungen Gesagte entsprechend gelten.[519]
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