Rz. 440
(Echte) Konzernbetriebsvereinbarungen gelten bei der Errichtung von Gemeinschaftsbetrieben durch mehrere konzernangehörige Unternehmen normativ als Konzernbetriebsvereinbarung weiter.[505] Sie galten in den an der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs beteiligten Unternehmen bereits zuvor normativ, an dieser Geltung ändert sich durch den Zusammenschluss zur gemeinsamen Betriebsführung nichts.
Rz. 441
Für die Errichtung von Gemeinschaftsbetrieben zwischen Unternehmen, die nicht demselben Konzern angehören, dürfte das oben für Gesamtbetriebsvereinbarungen Gesagte entsprechend gelten.[506]
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