Rz. 111

Für die Fälle, in denen die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats endet, trifft § 21a BetrVG keine Regelung. Für eine analoge Anwendung besteht nach h.M. kein Raum.[119] Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch bestehe kein vergleichbares Schutzbedürfnis. Durch das Übergangsmandat des Betriebsrats ist gewährleistet, dass die Arbeitnehmer nicht vertretungslos werden. Im Falle des Untergangs des Gesamtbetriebsrats im alten Unternehmen kann im neuen Unternehmen der Gesamtbetriebsrat unmittelbar neu errichtet werden.

 

Rz. 112

 

Praxistipp

Im Zweifelsfall sollten auch nach Übertragung aller Betriebe auf einen neuen Rechtsträger die Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat neu konstituieren und nicht auf einen Fortbestand des alten Gesamtbetriebsrats setzen. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass das Handeln des (nicht existenten) Gesamtbetriebsrat unbeachtlich ist, abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarungen sich als unwirksam erweisen.

[119] Fitting u.a., § 21a Rn 5; GK-BetrVG/Kreutz; § 21a Rn 11; Richardi/Thüsing, § 21a Rn 26; Rieble, NZA 2002, 233, 241; a.A. DKKW/Buschmann, § 21a Rn 12; DKKW/Trittin, § 47 Rn 49, 68.

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