Rz. 64

Werden Betriebe oder Betriebsteile unter Verlust ihrer jeweiligen Identität zu einem neuen Betrieb zusammengefasst, entsteht nach § 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG ein sich auf den neuen Betrieb beziehendes Übergangsmandat. Bestehen in mehreren der zusammengefassten Betriebe Betriebsräte, bestimmt die Kollisionsregel in § 21a Abs. 2 BetrVG, dass der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahrnimmt. Sind zusammengefasste Betriebsteile zuvor von anderen Betrieben abgespalten worden, kommt es nicht auf die Größenverhältnisse der Ursprungsbetriebe an, sondern ausschlaggebend ist die Größe der ausgegliederten und zusammengefassten Betriebsteile.[79] Ist jedoch der größere Betrieb betriebsratslos, nimmt der Betriebsrat des nächst größeren Betriebs das Übergangsmandat wahr.[80] Die Gegenauffassung,[81] nach der ein Übergangsmandat nicht entsteht, wenn der größte Betrieb betriebsratslos ist, lässt sich mit Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsratslosigkeit im Anschluss an Umstrukturierungen zu vermeiden, nicht vereinbaren.

[79] WHSS/Hohenstatt, D Rn 81, S. 463.
[80] Fitting u.a., § 21a Rn 18; GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 73 m.w.N..
[81] Rieble, NZA 2002, 233, 238.

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