Rz. 79

Ein unternehmensübergreifendes Übergangsmandat entsteht, wenn ein Betrieb gespalten wird und entstehende Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, es sei denn die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG greift.

 

Rz. 80

 

Beispiel

Die A-GmbH mit einem Betrieb, der aus den Abteilungen Produktion und Vertrieb besteht, überträgt die Vertriebsabteilung auf die neugegründete Sales-GmbH, die diese als eigenen Betrieb selbstständig weiterführt.

Es entsteht das Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 BetrVG des Betriebsrats bei der A-GmbH, das dieser gegenüber der Sales-GmbH wahrnimmt.

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