aa) im Übergangsmandat

 

Rz. 102

Der Betriebsrat bleibt im Übergangsmandat nach § 21a BetrVG im Amt. Das Übergangsmandat ist Vollmandat. Es berechtigt den Betriebsrat auch, Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Die Umstrukturierung lässt daher den Entsendebeschluss des Betriebsrats, der das Übergangsmandat ausübt, unberührt.[109]

Bei der Umstrukturierung in Form der Zusammenfassung mit und ohne Eingliederung von Betrieben mit Betriebsrat verlieren die Mitglieder des Betriebsrates des Ursprungsbetriebs, dessen Regelmandat endet und der das Übergangsmandat nicht wahrnimmt (weil es der kleinere Betrieb war oder weil er in einen anderen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wurde), ihr Betriebsratsamt. Damit endet auch die Mitgliedschaft der entsandten Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat (§ 49 BetrVG). Der aufnehmende oder neu entstandene Betrieb ist über sein Mandat (Regelmandat oder Übergangsmandat) weiter im Gesamtbetriebsrat vertreten und zwar mit den von ihm bisher entsandten Mitgliedern. Die Zahl der zu entsendenden Mitglieder ändert sich nicht. Im Übergangsmandat bleibt der Betriebsrat in seiner Zusammensetzung und Mitgliederstärke unverändert (siehe Rdn 41 ff., 70 f.).

 

Rz. 103

Gleiches gilt für die Spaltung. Der Betriebsrat bleibt über das Übergangsmandat für die auf- oder abgespaltenen Betriebe bzw. Betriebssteile im Amt und entsendet weiter Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat ausgehend von seiner unveränderten Mitgliederstärke.

Das gilt bei unternehmensinternen Umstrukturierungen genauso wie bei unternehmensübergreifenden mit der Folge, dass der Betriebsrat dann auch in zwei Gesamtbetriebsräte entsenden kann. Wird etwa ein Betriebsteil abgespalten, auf einen anderen Rechtsträger übertragen und dort in einen betriebsratlosen Betrieb eingegliedert, so können die Betriebsratsmitglieder sowohl in den Gesamtbetriebsrat des Unternehmens, dem der verbleibende Ursprungsbetrieb angehört, als auch in den Gesamtbetriebsrat des Unternehmens entsandt werden, dem der aufnehmende Betrieb angehört.[110] Das ist vergleichbar mit dem Gemeinschaftsbetrieb nach § 47 Abs. 9 BetrVG. Es ist (mittlerweile) anerkannt, dass der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs in alle Trägerunternehmen Mitglieder entsenden kann.[111] Dass dann – zeitlich begrenzt – ein Betriebsratsmitglied eines Unternehmens im Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens Mitglied ist, folgt aus dem Übergangsmandat.[112]

[109] Feudner, DB 2003, 882, 886.
[110] Fitting u.a., § 21a Rn 20; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 12; Rieble, NZA 2002, 233, 240; a.A.: ErfK/Koch; § 21a Rn 8.
[111] Fitting u.a.; § 47 Rn 80; GK-BetrVG/Kreutz, § 47 Rn 21.
[112] Rieble, NZA 2002, 233, 240; für den Gemeinschaftsbetrieb: Fitting u.a., § 47 Rn 80; GK-BetrVG/Kreutz, § 47 Rn 115; a.A.: Maschmann, NZA-Beil. 2009, 32, 37.

bb) im Restmandat

 

Rz. 104

Fraglich ist, ob sich unter Berücksichtigung der eingeschränkte Funktion des Restmandates dennoch eine Berechtigung des Betriebsrats im Restmandat ergibt, für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten, die im Zusammenhang mit dem Untergang des Betriebs stehen und für die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht, Vertreter in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.[113]

 

Rz. 105

Jedenfalls in den Konstellationen, in denen das Amt des Gesamtbetriebsrats unberührt bleibt, weil die Voraussetzungen des § 50 BetrVG weiter vorliegen, besteht für die Entsendung von Mitgliedern aus dem untergegangen Betrieb aber kein zwingendes Bedürfnis. In diesem Fall sind die Mitbestimmungsrechte vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen. Dass in diesem die Mitglieder des Betriebsrats im Restmandat des untergegangenen Betriebs nicht mehr repräsentiert sind, ist hinzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 50 BetrVG nicht vor, bleibt der örtliche Betriebsrat ohnehin im Restmandat zuständig.

 

Rz. 106

Für ein Erlöschen der Mitgliedschaften im Gesamtbetriebsrat soweit für den örtlichen Betriebsrat nur noch ein Restmandat besteht, sprechen auch praktische Erwägungen.[114] Die §§ 47 ff. BetrVG gehen von einem uneingeschränkten Vollmandat der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats aus. Die Annahme, von einem Betrieb entsandte Betriebsratsmitglieder seien nur teilweise mandatiert, – nämlich nur soweit das Restmandat im örtlichen Betriebsrat betroffen ist – ist den Regelungen fremd. Bei Beschlussfassungen müsste dann außerhalb der Reichweite des Restmandats eine Verhinderung dieses Mitglieds nach § 25 Abs. 1 BetrVG angenommen werden, die Feststellung der Beschlussfähigkeit würde Probleme bereiten. Im Ergebnis ist daher von einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat auszugehen, soweit der Betriebsrat nur noch das Restmandat ausübt.

[113] Bejahend: DKKW/Buschmann, § 21b Rn 7; a.A.: Feudner, DB 2003, 882, 886.
[114] Feudner, DB 2003, 882, 886.

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