Rz. 149

Wie bei gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen wird auch bei gewillkürten Einheiten nach § 3 BetrVG der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des früheren Betriebsrats.[176] Dies gilt sowohl beim Übergang von der gesetzlichen Struktur auf die gewillkürte, als auch umgekehrt bei der Rückkehr zur gesetzlichen Struktur. Entstehen aus einer Einheit mehrere, so werden mehrere Betriebsräte Funktionsnachfolger des einen bisherigen Betriebsrats; werden mehrere Einheiten zusammengefasst, wird ein Betriebsrat Funktionsnachfolger mehrerer bisheriger Betriebsräte. Voraussetzung für die Funktionsnachfolge ist, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können.[177]

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