Rz. 325
Die normative Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Erwerber tarifgebunden ist und zu demselben Regelungsgegenstand tarifvertragliche Regelungen existieren bzw. üblicherweise existieren. In einem solchen Fall scheitert die normative (Weiter)Geltung der Betriebsvereinbarung an § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bzw. § 77 Abs. 3 BetrVG.[369]
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