a) Beendigung, Nachwirkung

 

Rz. 122

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG enden durch Zeitablauf, Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung. Nach h.M. wirken sie nicht nach.[128] § 4 Abs. 5 TVG gilt für Tarifverträge nach § 3 BetrVG nicht. Wegen der fehlenden Erzwingbarkeit kommt eine Nachwirkung bei Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht in Betracht.[129]

 

Rz. 123

Die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG können aber Regelungen enthalten, die den Übergang von der gewillkürten zurück zur gesetzlichen Struktur gestalten. So kann die Laufzeit parallel zum Zeitpunkt der regelmäßigen Betriebsratswahlen gewählt werden, verbunden mit einer ausreichend langen Kündigungsfrist, damit die Beteiligten rechtzeitig entweder eine neue Vereinbarung abschließen können oder Vorkehrungen für eine Betriebsratswahl nach der gesetzlichen Struktur treffen können. Eine Nachwirkung bei Ablauf der Kollektivvereinbarung kann allenfalls wirksam vereinbart werden, sofern sie nicht über das Ende der regulären Amtszeit des zuletzt in der Einheit gewählten Betriebsrats hinausgeht.[130]

[128] Fitting u.a., § 3 Rn 84; DKKW/Trümner, § 3 Rn 233; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 35; Richardi/Richardi, § 3 Rn 65.
[129] Fitting u.a., § 3 Rn 84; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 37, 45; DKKW/Trümner, § 3 Rn 231 f., 166; WHSS/Hohenstatt, D 201 S. 519; Richardi/Richardi, § 3 Rn 65.
[130] Fitting u.a., § 3 Rn 71; DKKW/Trümner, § 3 Rn 166; ErfK/Koch, § 3 Rn 9.

b) Auswirkungen auf das Amt des Betriebsrats

 

Rz. 124

Für den Fall, dass die Kollektivvereinbarung zu einem Zeitpunkt außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen endet, sieht § 3 Abs. 4 BetrVG keine Regelung vor. Nach Ablauf der Vereinbarung besteht dann ein Betriebsrat für eine gebildete Einheit, die nicht mehr als Betrieb gilt, für die daher ein Betriebsrat nicht gebildet werden könnte. Dennoch ist damit nicht das Ende der Amtszeit des Betriebsrats verbunden. Es entsteht eine Situation, die vergleichbar ist mit einer nicht angefochtenen Wahl eines Betriebsrats unter Verkennung des Betriebsbegriffs.[131] Für ein Übergangsmandat analog § 21a BetrVG besteht kein Bedarf. Nach überwiegender Auffassung bleibt der Betriebsrat bis zum Ende der regulären Amtszeit im Amt.[132]

[131] GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 38.
[132] Fitting u.a., § 3 Rn 84; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 38, 45; DKKW/Trümner, § 3 Rn 233, 166; ErfK/Koch, § 3 Rn 2; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 139; a.A: Richardi/Richardi, § 3 Rn 65; WHSS/Hohenstatt, D 201 S. 519, die analog § 21a BetrVG ein Übergangsmandat annehmen.

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