Rz. 3

Eine Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer ist bei Unfällen mit Kfz, welche in einem EU-Mitgliedsstaat versichert sind, i.d.R. kein entscheidendes Hindernis mehr: Während früher die Regulierung solcher Schäden oft mit Sprachbarrieren und großem juristischen Aufwand verbunden war, hat nunmehr aufgrund der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie seit Januar 2003 jeder Versicherer in jedem Mitgliedsland der EU Beauftragte für die Schadenregulierung benannt. Die Richtlinie schließt alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz ein. Wer zum Beispiel in Frankreich Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der französischen Versicherung des Schädigers wenden. Die Kontaktdaten des zuständigen Beauftragten erfährt der Geschädigte, indem er sich an den Zentralruf der Autoversicherer wendet.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der ausländische Versicherer, vertreten über ihren "Inlandsbeauftragten" nach § 3a Abs. 1 PflVG innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung auf den geltend gemachten Schaden entweder mit einem Regulierungsangebot oder einer Ablehnung antworten muss. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine derartige Antwort, so kann der Geschädigte die in Deutschland für derartige Fälle eingerichtete Entschädigungsstelle in Anspruch nehmen. In Deutschland wird die Aufgabe der Entschädigungsstelle gem. § 13a PflVG von der Verkehrsopferhilfe e.V. wahrgenommen, deren Adresse wie folgt lautet:

Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43/43G
10117 Berlin

Telefon: (030) 20 20 5858
Telefax: (030) 20 20 5722

E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de
www.verkehrsopferhilfe.de

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