Rz. 202

Der Unternehmer hat dem Besteller nach § 650f Abs. 3 S. 1 BGB die üblichen Kosten[356] der Sicherheitsleistung[357] bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten, "weil die Sicherheit in dessen Interesse zu leisten ist"[358] (Kostenerstattungsanspruch des Bestellers, da dieser im Verhältnis zum Sicherungsgeber die Kosten der Sicherheitsleistung trägt).

 

Rz. 203

Dies gilt nicht (Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs), soweit eine Sicherheit ­wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen (so § 650f Abs. 3 S. 2 BGB). "Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Bestellers".[359]

[356] Die Üblichkeit ergibt sich aus der Höhe der Avalprovision, die Banken bei durchschnittlichem Risiko verlangen: Schwenker/Rodemann, § 650f BGB Rn 18.
[357] Näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650f BGB Rn 53.
[358] Palandt/Sprau, § 650f BGB Rn 18.
[359] Palandt/Sprau, § 650f BGB Rn 18.

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