Rz. 202
Der Unternehmer hat dem Besteller nach § 650f Abs. 3 S. 1 BGB die üblichen Kosten[356] der Sicherheitsleistung[357] bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten, "weil die Sicherheit in dessen Interesse zu leisten ist"[358] (Kostenerstattungsanspruch des Bestellers, da dieser im Verhältnis zum Sicherungsgeber die Kosten der Sicherheitsleistung trägt).
Rz. 203
Dies gilt nicht (Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs), soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen (so § 650f Abs. 3 S. 2 BGB). "Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Bestellers".[359]
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